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Staatsangehörigkeit

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Seit dem 1. Januar 2000 ist das neue deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in Kraft , das das bis dahin geltende „Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz“ (RuStAG) vom 1. Januar 1914 grundlegend erneuert hat. Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht hat zuvor und seitdem zahlreiche Änderungen erfahren, die im Folgenden umrisshaft dargestellt werden. Bitte lesen Sie sowohl die Abschnitte zu den Erwerbs- als auch den Verlustgründen.

Einzelfälle können mit diesem Kurzüberblick nicht immer geklärt werden. Zu Detailfragen konsultieren Sie bitte auch unsere Liste der häufigsten Fragen (FAQ) zur Staatsangehörigkeit. Werden Sie auch dort nicht fündig, setzten Sie sich bitte mit der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Verbindung.

FAQ | Häufig gestellte Fragen von Deutschen in Indonesien zum deutschen Staatsangehörigkeitsrecht

Für Fragen zum deutschen Staatsangehörigkeitsrecht schauen Sie sich bitte unsere Liste mit häufig gestellten Fragen (FAQ) zum Thema an.

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird grundsätzlich nach dem Abstammungsprinzip automatisch durch Geburt erworben, wenn mindestens ein Elternteil deutsch ist. Sie können für Ihr Kind somit i.d.R. direkt einen deutschen Pass oder Personalausweis beantragen.

Ist nur der Vater deutsch, muss die Vaterschaft für den deutschen Rechtsbereich wirksam festgestellt sein. Dies ist entweder der Fall, wenn das Kind während einer für den deutschen Rechtskreis wirksamen Ehe der Kindeseltern geboren ist oder wenn eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegt.

Für deutsche Staatsangehörige, die ab dem 01.01.2000 bereits im Ausland geboren wurden, gilt: Deren Kinder erwerben bei Geburt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn die Eltern die Geburt des Kindes binnen eines Jahres nach der Geburt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzeigen.

Nein, wenn Ihr Kind durch Geburt automatisch zwei Staatsangehörigkeiten erworben hat (die deutsche durch Abstammung), ist eine spätere Entscheidung zwischen den beiden Staatsangehörigkeiten aus deutscher Sicht nicht erforderlich. Ihr Kind ist also dauerhaft Doppelstaater. Unter Umständen mag aber das Recht des anderen Landes eine Optionsnotwendigkeit vorsehen. Bitte wenden Sie sich hierfür an die zuständigen Stellen des anderen Landes.

Das indonesische Staatsangehörigkeitsgesetz hält am Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit fest und macht dabei keine Unterscheidung zwischen automatischem Erwerb oder Antragserwerb. Ausnahme: Ein Kind erwirbt bei ehelicher Geburt nunmehr auch dann die indonesische Staatsangehörigkeit der Mutter, wenn der Vater Ausländer ist, muss sich jedoch zwischen dem 18. und 21. Geburtstag für eine der Nationalitäten (deutsche oder indonesische Staatsangehörigkeit) entscheiden

Bei Option zugunsten des indonesischen Rechts verlangen die indonesischen Behörden i.d.R. den Nachweis über den Verlust der anderen (deutschen) Staatsangehörigkeit. Hier sollte der Antragsteller daher bei der zuständigen deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde (bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland das Bundesverwaltungsamt in Köln) einen Antrag auf Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit stellen.

Der Antrags-Erwerb der indonesischen Staatsangehörigkeit führt mangels anderslautender bilateraler Abkommen zum automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gem. 3 25 StAG. Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ist seitens der deutschen Behörden für Indonesien nicht möglich, da das indonesische Recht keine doppelte Staatsangehörigkeit vorsieht.

Bei Anträgen deutscher Staatsangehöriger auf Einbürgerung in Indonesien verlangen die indonesischen Behörden eine Bescheinigung über den zu erwartenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Die Botschaft Jakarta darf keine Einzelbescheinigungen zur Staatsangehörigkeit einer Person erteilen; dies darf nur die inländische zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde (i.d.R. das Bundesverwaltungsamt in Köln). Daher ist seitens der Botschaft lediglich die Erteilung einer allgemeinen Bescheinigung zur Rechtslage nach § 25 StAG möglich.

Sofern die indonesischen Behörden am Ende des Einbürgerungsverfahrens eine Einbürgerungszusage erteilen und dafür den Nachweis des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit verlangen, muss der Antragsteller die Beantragung der Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit gem. § 18 StAG beantragen. Die Aushändigung der durch das Bundesverwaltungsamt ausgestellten Entlassungsurkunde erfolgt durch die Botschaft Jakarta. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt mit dem Moment der Aushändigung der Urkunde ein. Zu beachten ist jedoch § 24 StAG, wonach die Entlassung als nicht erfolgt gilt, der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben hat.

Ist die Antrags-Einbürgerung durch die indonesischen Behörden erfolgt, ohne dass vorher deutsche Stellen beteiligt waren, stellt die Botschaft gegen Vorlage der indonesischen Einbürgerungsunterlagen und Rückgabe des deutschen Passes einen entsprechenden Bescheid an den Antragsteller über die erfolgte Passrückgabe aus.

Einbürgerungen in den deutschen Staatsverband sind vor allem für Personen vorgesehen, die auch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Generell hat Ihr/e Partner/in unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bereits nach 3 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik einen Einbürgerungsanspruch. Ihre Ehe muss schon seit mindestens zwei Jahren bestehen. Bitte wenden Sie sich zur weiteren Beratung an die für Ihren Wohnort in Deutschland zuständige Behörde.

Sofern Sie und Ihr/ Partner/in sich Indonesien aufhalten, ist eine Einbürgerung nur unter den Voraussetzungen des § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz möglich. Nach Erfahrungen des Auswärtigen Amts und der deutschen Auslandsvertretungen ist dies jedoch –neben Antragsvoraussetzungen wie der Sicherung des Lebensunterhalts und deutscher Sprachkenntnisse - nur bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses möglich, wobei private Interessen lediglich nachrangig berücksichtigt werden. Allein das Bestehen einer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen rechtfertigt die Annahme eines öffentlichen Interesses i.d.R. noch nicht.

Um von vornherein aussichtslose, aber trotzdem gebührenpflichtige Einbürgerungsanträge zu vermeiden, empfiehlt sich vor Antragstellung über die Auslandsvertretung zunächst eine Anfrage beim Bundesverwaltungsamt als der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert grundsätzlich auf dem sogenannten Abstammungsprinzip. Dies bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit im Regelfall nicht aufgrund der Geburt in Deutschland erworben wird, sondern aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil.

Es gibt folgende Gründe für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:

Eheliche Kinder, die zwischen dem 01.01.1914 und dem 31.12.1963 geboren wurden, konnten die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch einen deutschen Vater erwerben.

Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die zwischen dem 01.01.1964 und dem 31.12.1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie sonst staatenlos geworden wären.

Seit dem 01.01.1975 ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit möglich, wenn ein Elternteil, also Vater oder Mutter, deutsch ist.

Im Ausland geborene Kinder, deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 selbst im Ausland geboren wurde, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn innerhalb eines Jahres die Eintragung der Geburt in ein deutsches Geburtenregister beantragt wird. Sofern der deutsche Elternteil vor dem 31.12.1999 und/oder im Bundesgebiet geboren wurde, ändert sich dagegen nichts am automatischen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung.

Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.04.1953 und vor dem 01.01.1975 geboren wurden und bereits eine Staatsangehörigkeit besaßen, hatten die Möglichkeit eine Erklärung abzugeben, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten wollten. Diese Erklärungsfrist ist mit dem 31.12.1977 endgültig abgelaufen.

Nichteheliche geborene Kinder einer deutschen Mutter erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.01.1914 durch die Mutter.

Nichteheliche Kinder einer ausländischen Mutter und eines deutschen Vaters erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.07.1993, sofern unter anderem eine gültige Vaterschaftsanerkennung bzw. -feststellung vorlag.

Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters, die vor dem 01.07.1993 geboren wurden, können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben, sofern alle nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muss eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft vorliegen.
  • Das Kind muss seit drei Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben.
  • Die Erklärung muss vor Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben werden.

Die Erklärung kann folglich nicht im Ausland sondern ausschließlich am deutschen Wohnort abgegeben werden. Das Vaterschaftsfeststellungsverfahren muss hierbei eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

Im Ausland geborene Kinder, deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 selbst im Ausland geboren wurde, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn innerhalb eines Jahres die Eintragung der Geburt in ein deutsches Geburtenregister beantragt wird.

Seit dem 01.01.2000 kann die deutsche Staatsangehörigkeit auch durch Kinder ausländischer Eltern erworben werden, die auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland geboren werden.

Voraussetzung ist, dass zumindest ein Elternteil seit mindestens acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Bei Geburt des Kindes ab dem 28.08.2007 muss zumindest ein Elternteil zudem ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben.

Kinder die vor dem 01.01.2000 geboren wurden können nicht rückwirkend durch diese Regelung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben worden sein

Für Kinder, die zwischen dem 01.01.1959 und dem 31.12.1976 durch einen deutschen Elternteil adoptiert wurden, gab es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben. Das Erklärungsrecht ist mit dem 31.12.1979 abgelaufen.

Unter „Legitimation“ versteht man die nachträgliche „Ehelichwerdung“ eines nichtehelich geborenen Kindes.

Dieser Statuswechsel vom nichtehelichen zum ehelichen Kind kann zum einen durch nachfolgende Eheschließung vollzogen werden, Voraussetzung hierfür ist, dass die Vaterschaft wirksam anerkannt oder festgestellt wurde und die Eheschließung mit der Kindesmutter erfolgt. Zum anderen kann eine Legitimation durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts erfolgen.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation richtet sich grundsätzlich nach den weiter oben erläuterten, für eheliche Kinder geltenden Vorschriften.

Die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation bestand vom 01.01.1914 bis zum 30.06.1998.

Ausländische Frauen, die einen Deutschen geheiratet hatten, erwarben vom 01.01.1914 bis zum 31.03.1953 automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Für ausländische Frauen, die zwischen dem 01.04.1953 und dem 23.08.1957 einen Deutschen geheiratet haben, galten besondere Vorschriften.

Bei Eheschließung zwischen dem 24.08.1957 und dem 31.12.1969 gab es, sofern die Ehe bei einem deutschen Standesamt geschlossen wurde, die Möglichkeit bei der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten zu erwerben. Sofern die Ehe nicht vor einem deutschen Standesbeamten geschlossen wurde oder die Erklärung nicht abgegeben wurde, bestand, solange die Ehe weiter bestand und der Ehemann die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, ein Einbürgerungsanspruch der ausländischen Ehefrau.

Seit dem 01.01.1970 ist die Eheschließung mit einem Deutschen kein automatischer Erwerbsgrund mehr. Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen können seither nur noch unter den allgemeinen Voraussetzungen des §14 StAG eingebürgert werden.

Einbürgerung in den deutschen Staatsverband

Besondere Vorschriften gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen worden ist. Diese Personen und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung.

Wenn Sie Ihren Fall prüfen lassen möchten, wenden Sie sich bitte zunächst per Kontaktformular an die Botschaft Jakarta. Die Auslandsvertretung wird sich daraufhin mit Ihnen in Verbindung setzen um Ihren Fall zu prüfen und Sie über die Möglichkeiten einer Wiedereinbürgerung und die weitere Vorgehensweise zu informieren.

Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie dem Merkblatt des Bundesverwaltungsamts zur Anspruchseinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG entnehmen.

Für alle Fragen rund um das Thema Einbürgerung aus dem Ausland wenden Sie sich bitte an das Bundesverwaltungsamt in Köln.


Staatsangehörigkeitsausweis


Alle Informationen und Antragsvordrucke zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit finden Sie auf der Seite des Bundesverwaltungsamts in Köln.



Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

Gemäß §25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) verliert ein Deutscher, der auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt, grundsätzlich automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit, sofern er nicht vorab die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit („Beibehaltungsgenehmigung“) erhalten hat. Bitte beachten Sie hierzu die untenstehenden Hinweise.

Hinweis: Der automatische Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ohne Antrag führt nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Wer somit durch Geburt eine ausländische und gleichzeitig durch Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, verfügt über beide Staatsangehörigkeiten, ohne dass es eines Antrages auf Beibehaltungsgenehmigung bedarf.

Sofern Sie sich in einem anderen Staat einbürgern lassen und gleichzeitig die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten möchten, besteht die Möglichkeit, eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen. Zuständig für die Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen für im Ausland lebende Deutsche ist das Bundesverwaltungsamt in Köln.

Bei dem dort folgenden Verwaltungsverfahren werden auch die privaten Motive des Antragstellers berücksichtigt. Fortbestehende Bindungen an Deutschland und gewichtige Gründe für den Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit müssen nachgewiesen werden. Die Beibehaltungsgenehmigung wird im Regelfall nur bei Erwerb der Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates ausgestellt.

Mit Fragen im Einzelfall können Sie sich gerne an die zuständige Auslandsvertretung oder direkt an das Bundesverwaltungsamt wenden. Allgemeine Hinweise und Merkblätter zum Verfahren, häufig gestellte Fragen sowie das Antragsformular finden Sie auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts in Köln.


Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei Geburt im Ausland

Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz).

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.


Formular Geburtsanzeige

Herr A wird von seiner Firma im Jahr 1999 nach Spanien versetzt. Dort kommt am 01.02.2000 seine Tochter Klara auf die Welt. Die Familie kehrt nach einigen Jahren zurück nach Deutschland. Klara lernt im Jahr 2018 einen US-amerikanischen Staatsangehörigen kennen, mit dem sie in die USA zieht. Dort kommt am 01.01.2020 ihr Sohn zur Welt. Obwohl seine Mutter Deutsche ist, erwirbt er nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, da er durch Geburt in den USA die US-amerikanische Staatsangehörigkeit erwirbt.

Damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen Klara oder der Vater des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.

Informationen der Botschaft zu Familiensachen

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht kennt verschiedene Verlustgründe, hier finden Sie weitere Informationen zum Thema.

Der häufigste Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag. Der automatische Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit durch Geburt hat dagegen i.d.R. keine Auswirkungen auf die deutsche Staatsangehörigkeit.

Ausführliche Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Bundesverwaltungsamts in Köln.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 29.11.2006 entschieden, dass die Rechtsvorschriften zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Legitimationen durch einen Ausländer rückwirkend ab dem 01.04.1953 nicht mehr anwendbar sind. Dadurch ergibt sich, dass nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 31.03.1953 von einem Ausländer legitimiert wurden, ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 29.11.2006

Deutsche Frauen, die vor dem 23.05.1949 einen Ausländer geheiratet haben, haben die deutsche Staatsangehörigkeit auch bei dann eintretender Staatenlosigkeit verloren. Unter Umständen können Sie wieder eingebürgert werden. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte ggf. per Kontaktformular an die deutsche Botschaft Jakarta.

Deutsche Frauen, die zwischen dem 23.05.1949 und dem 31.03.1953 einen Ausländer geheiratet haben, verloren die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie dadurch nicht staatenlos wurden. Seit dem 01.04.1953 ist die Eheschließung mit einem Ausländer kein Verlustgrund mehr.

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption eines deutschen Kindes durch ausländische Eltern verloren gehen. Dies bedeutet, dass Kinder, die vor diesem Termin von ausländischen Staatsangehörigen adoptiert worden sind, die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig nicht verloren haben. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte ggf. per Kontaktformular die deutsche Botschaft.

Grundsätzlich stellt der freiwillige Eintritt in fremde Streitkräfte ohne vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung einen Verlustgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit dar. Mit dem Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes am 1. Juli 2011 wurde das Verfahren für bestimmte Länder vereinfacht.
Demnach gilt die Zustimmung nunmehr als erteilt, für Personen die zugleich die Staatsangehörigkeit von

  • Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
  • Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),
  • Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder
  • Staaten der Länderliste nach § 41 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung (Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, Vereinigten Staaten von Amerika)

besitzen und in die Streitkräfte dieses Landes eintreten.




Ein Deutscher kann auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht wird wirksam mit Aushändigung der Verzichtsurkunde. Unter untenstehendem Link erhalten Sie weitere Informationen hierzu.

Wenn Sie in Indonesien leben, neben der deutschen auch die indonesische (oder eine andere) Staatsangehörigkeit besitzen und aus bestimmten Gründen auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten möchten, müssen Sie hierfür einen Verzichtsantrag beim Bundesverwaltungsamt in Köln stellen. Der Antrag kann bei der Botschaft Jakarta während der allgemeinen Öffnungszeiten der Rechts- und Konsularabteilung gestellt werden.

Das Bundesverwaltungsamt entscheidet als Staatsangehörigkeitsbehörde für im Ausland lebende Deutsche, ob Ihrem Antrag stattgegeben werden kann und stellt gegebenenfalls eine Verzichtsurkunde aus. Mit Aushändigung der Verzichtsurkunde über die Botschaft wird der Verzicht wirksam. Bitte lesen Sie vor Antragstellung die Hinweise des Bundesverwaltungsamts. Dort können Sie auch das Antragsformular herunterladen.


Dauerhafter Aufenthalt im Ausland von mehr als 10 Jahren, ohne dass sich die Person bei einem deutschen Konsulat in die „Konsulatsmatrikel“ (=Register der im jeweiligen Amtsbezirk wohnhaften Deutschen) hat eintragen lassen, führte bis 1914 zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Dieser Verlustgrund ist von entscheidender Bedeutung für Sie, wenn Ihr Vorfahre, von dem Sie die deutsche Staatsangehörigkeit ableiten möchten, vor 1904 ausgewandert ist. Ist dies der Fall, so hat der Vorfahre automatisch nach Ablauf von 10 Jahren Aufenthalt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und konnte diese folglich nicht mehr an die nächste Generation weitergeben.

Besondere Vorschriften gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen worden ist. Diese Personen und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung nach Art. 116 II GG.




Hinweis

Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Weitere Informationen zum Thema Staatsangehörigkeit finden Sie auf der Website des Bundesverwaltungsamts sowie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.



Weitere Informationen

Zwangsausgebürgerte Verfolgte des Nazi-Regimes und ihre Nachkommen können in Deutschland wiedereingebürgert werden. Durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeweitet.

Einbürgerung von NS-Verfolgten und ihren Abkömmlingen

Am 25.06.2021 haben Bundestag und Bundesrat das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes beschlossen. Das Gesetz tritt allerdings erst in Kraft, wenn es vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist.

Neue Einbürgerungsansprüche Opfer von NS-Verfolgung und ihre Abkömmlinge geplant

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