Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Lebensunterhaltssicherung im Jahr 2025
Lebensunterhaltssicherung im Jahr 2025, © dpa Themendienst
Wenn Sie in Deutschland leben möchten, zum Beispiel zur Ausübung einer Berufsausbildung oder zur Absolvierung eines Studiums, muss sichergestellt sein, dass Sie ohne eine Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln, den eigenen Lebensunterhalt bestreiten können. Im Rahmen der Berechnung der notwendigen Höhe werden unterschiedliche Faktoren berücksichtigt, die sich aus dem jeweiligen Aufenthaltszweck ergeben z.B. werden Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bei einem Beschäftigungsverhältnis u.a. durch einen entsprechenden Arbeitnehmeranteil bei den Sozialabgaben abgedeckt.
Im Jahr 2025 müssen die nachfolgenden monatlichen Sätze zur Sicherung des Lebensunterhaltes erreicht werden, um den Lebensunterhalt sicherzustellen können.
Betriebliche Berufsausbildung ( § 16a Abs. 1 AufenthG) | 990 Euro brutto |
Schulische Berufsausbildung ( § 16a Abs. 2 AufenthG) | 959 Euro netto |
Schulische Weiterbildung ( § 16a AufenthG) | 992 Euro netto |
Betriebliche Weiterbildung ( § 16a AufenthG) | 990 Euro brutto |
Studium ( § 16b AufenthG) | 992 Euro netto |
Studienbewerber zur Aufnahmeprüfung ( § 17 II AufenthG) | 1.091 Euro netto |
Schulbesuch ( § 16f Abs. 2 AufenthG) | 992 Euro netto |
Isolierter Sprachkurs ( § 16f AufenthG) | 1.091 Euro netto |
Betriebliche Maßnahme zur Anerkennung einer ausländischen Qualifikation (§ 16d AufenthG) | 1.133 Euro brutto |
Schulische Maßnahme zur Anerkennung einer ausländischen Qualifikation ( §16d AufenthG) | 1.091 Euro netto |
Chancenkarte (§ 20a AufenthG) | 1.091 Euro netto |
Forscher ( § 18d AufenthG) sofern keine Beschäftigung | 1.091 Euro netto |
Forscher ( § 18d AufenthG) bei Beschäftigung | Mindestlohn |
Die oben genannte Liste zu Aufenthaltszwecken ist nicht abschließend, da bei einer Vielzahl von Fällen zur Ausübung einer Beschäftigung weitere Aspekte, wie zum Beispiel die Einhaltung des Mindestlohns oder tarifrechtliche Vorgaben, zu berücksichtigen sind. Fachkräfte, die erstmals einen Aufenthaltstitel nach bestimmten Gesetzesgrundlagen beantragen und bei Antragstellung das 45. Lebensjahr vollendet haben, müssen entweder ein Bruttogehalt in Höhe von 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung oder eine angemessene Altersversorgung nachweisen, sofern kein begründeter Ausnahmefall vorliegt.
In Fällen eines Familiennachzuges kommen zudem regionale Aspekte, die für das Erlangen von ausreichenden Wohnraum in Relation zur Familiengröße anfallen werden oder etwaige Unterhaltspflichten zum Tragen.
Sollten sich weitere Änderungen im Laufe des Jahres ergeben, dann werden wir diese hier ebenfalls veröffentlichen.