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Staatsangehörigkeit
- FAQ | Häufig gestellte Fragen von Deutschen in Indonesien zum deutschen Staatsangehörigkeitsrecht
- Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung
- Einbürgerung in den deutschen Staatsverband
- Staatsangehörigkeitsausweis
- Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei Geburt im Ausland
- Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
- Hinweis
- Weitere Informationen
Seit dem 1. Januar 2000 ist das neue deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in Kraft , das das bis dahin geltende „Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz“ (RuStAG) vom 1. Januar 1914 grundlegend erneuert hat. Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht hat zuvor und seitdem zahlreiche Änderungen erfahren, die im Folgenden umrisshaft dargestellt werden. Bitte lesen Sie sowohl die Abschnitte zu den Erwerbs- als auch den Verlustgründen.
Einzelfälle können mit diesem Kurzüberblick nicht immer geklärt werden. Zu Detailfragen konsultieren Sie bitte auch unsere Liste der häufigsten Fragen (FAQ) zur Staatsangehörigkeit. Werden Sie auch dort nicht fündig, setzten Sie sich bitte mit der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Verbindung.
FAQ | Häufig gestellte Fragen von Deutschen in Indonesien zum deutschen Staatsangehörigkeitsrecht
Für Fragen zum deutschen Staatsangehörigkeitsrecht schauen Sie sich bitte unsere Liste mit häufig gestellten Fragen (FAQ) zum Thema an.
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird grundsätzlich nach dem Abstammungsprinzip automatisch durch Geburt erworben, wenn mindestens ein Elternteil deutsch ist. Sie können für Ihr Kind somit i.d.R. direkt einen deutschen Pass oder Personalausweis beantragen.
Ist nur der Vater deutsch, muss die Vaterschaft für den deutschen Rechtsbereich wirksam festgestellt sein. Dies ist entweder der Fall, wenn das Kind während einer für den deutschen Rechtskreis wirksamen Ehe der Kindeseltern geboren ist oder wenn eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegt.
Für deutsche Staatsangehörige, die ab dem 01.01.2000 bereits im Ausland geboren wurden, gilt: Deren Kinder erwerben bei Geburt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn die Eltern die Geburt des Kindes binnen eines Jahres nach der Geburt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzeigen.
Nein, wenn Ihr Kind durch Geburt automatisch zwei Staatsangehörigkeiten erworben hat (die deutsche durch Abstammung), ist eine spätere Entscheidung zwischen den beiden Staatsangehörigkeiten aus deutscher Sicht nicht erforderlich. Ihr Kind ist also dauerhaft Doppelstaater. Unter Umständen mag aber das Recht des anderen Landes eine Optionsnotwendigkeit vorsehen. Bitte wenden Sie sich hierfür an die zuständigen Stellen des anderen Landes.
Das indonesische Staatsangehörigkeitsgesetz hält am Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit fest und macht dabei keine Unterscheidung zwischen automatischem Erwerb oder Antragserwerb. Ausnahme: Ein Kind erwirbt bei ehelicher Geburt nunmehr auch dann die indonesische Staatsangehörigkeit der Mutter, wenn der Vater Ausländer ist, muss sich jedoch zwischen dem 18. und 21. Geburtstag für eine der Nationalitäten (deutsche oder indonesische Staatsangehörigkeit) entscheiden
Bei Option zugunsten des indonesischen Rechts verlangen die indonesischen Behörden i.d.R. den Nachweis über den Verlust der anderen (deutschen) Staatsangehörigkeit. Hier sollte der Antragsteller daher bei der zuständigen deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde (bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland das Bundesverwaltungsamt in Köln) einen Antrag auf Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit stellen.
Der Antrags-Erwerb der indonesischen Staatsangehörigkeit führt nach dem Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetzes (StARModG) am 27.06.2024 nicht mehr zum automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit..
Bei Anträgen deutscher Staatsangehöriger auf Einbürgerung in Indonesien verlangen in der Regel die indonesischen Behörden eine Bescheinigung über den zu erwartenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
Die Botschaft Jakarta darf keine Einzelbescheinigungen zur Staatsangehörigkeit einer Person erteilen; dies darf nur die inländische zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde (i.d.R. das Bundesverwaltungsamt in Köln). Daher ist seitens der Botschaft lediglich die Erteilung einer allgemeinen Bescheinigung zur Rechtslage möglich.
Einbürgerungen in den deutschen Staatsverband sind vor allem für Personen vorgesehen, die auch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Generell hat Ihr/e Partner/in unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bereits nach 3 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik einen Einbürgerungsanspruch. Ihre Ehe muss schon seit mindestens zwei Jahren bestehen. Bitte wenden Sie sich zur weiteren Beratung an die für Ihren Wohnort in Deutschland zuständige Behörde.
Sofern Sie und Ihr/ Partner/in sich Indonesien aufhalten, ist eine Einbürgerung nur unter den Voraussetzungen des § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz möglich. Nach Erfahrungen des Auswärtigen Amts und der deutschen Auslandsvertretungen ist dies jedoch –neben Antragsvoraussetzungen wie der Sicherung des Lebensunterhalts und deutscher Sprachkenntnisse - nur bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses möglich, wobei private Interessen lediglich nachrangig berücksichtigt werden. Allein das Bestehen einer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen rechtfertigt die Annahme eines öffentlichen Interesses i.d.R. noch nicht.
Um von vornherein aussichtslose, aber trotzdem gebührenpflichtige Einbürgerungsanträge zu vermeiden, empfiehlt sich vor Antragstellung über die Auslandsvertretung zunächst eine Anfrage beim Bundesverwaltungsamt als der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde.
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert grundsätzlich auf dem sogenannten Abstammungsprinzip. Dies bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit im Regelfall nicht aufgrund der Geburt in Deutschland erworben wird, sondern aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil.
Es gibt folgende Gründe für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:
Vaters erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.07.1993, sofern unter anderem eine gültige Vaterschaftsanerkennung bzw. -feststellung vorlag.
Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters, die vor dem 01.07.1993 geboren wurden, können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben, sofern alle nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es muss eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft vorliegen.
- Das Kind muss seit drei Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben.
- Die Erklärung muss vor Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben werden.
Die Erklärung kann folglich nicht im Ausland sondern ausschließlich am deutschen Wohnort abgegeben werden. Das Vaterschaftsfeststellungsverfahren muss hierbei eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
Im Ausland geborene Kinder, deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 selbst im Ausland geboren wurde, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn innerhalb eines Jahres die Eintragung der Geburt in ein deutsches Geburtenregister beantragt wird.
Seit dem 01.01.2000 kann die deutsche Staatsangehörigkeit auch durch Kinder ausländischer Eltern erworben werden, die auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland geboren werden.
Voraussetzung ist, dass zumindest ein Elternteil seit mindestens acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Bei Geburt des Kindes ab dem 28.08.2007 muss zumindest ein Elternteil zudem ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben.
Kinder die vor dem 01.01.2000 geboren wurden können nicht rückwirkend durch diese Regelung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Minderjährigen-Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben worden sein.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich seit dem 20.08.2021 auch auf die Abkömmlinge des adoptierten Kindes.
Eheliche Kinder, die zwischen dem 01.01.1914 und dem 31.12.1963 geboren wurden, konnten die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch einen deutschen Vater erwerben.
Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die zwischen dem 01.01.1964 und dem 31.12.1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie sonst staatenlos geworden wären.
Seit dem 01.01.1975 ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit möglich, wenn ein Elternteil, also Vater oder Mutter, deutsch ist.
Im Ausland geborene Kinder, deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 selbst im Ausland geboren wurde, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn innerhalb eines Jahres die Eintragung der Geburt in ein deutsches Geburtenregister beantragt wird. Sofern der deutsche Elternteil vor dem 31.12.1999 und/oder im Bundesgebiet geboren wurde, ändert sich dagegen nichts am automatischen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung.
Kinder einer deutschen Mutter, die nicht in der Ehe geboren worden sind,erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.01.1914 durch die Mutter.
Kinder einer ausländischen Mutter und eines deutschen Vaters, die nicht in der Ehe geboren worden sind,erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.07.1993, sofern unter anderem eine gültige Vaterschaftsanerkennung bzw. -feststellung vorlag.
Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder Kinder einer Mutter, die vor der Geburt des Kindes durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung bis 19.08.2031 erwerben.
Im Ausland geborene Kinder, deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 selbst im Ausland geboren wurde, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn innerhalb eines Jahres die Eintragung der Geburt in ein deutsches Geburtenregister beantragt wird.
Einbürgerung in den deutschen Staatsverband
Besondere Vorschriften gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen worden ist. Diese Personen und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung.
Wenn Sie Ihren Fall prüfen lassen möchten, wenden Sie sich bitte zunächst per Kontaktformular an die Botschaft Jakarta. Die Auslandsvertretung wird sich daraufhin mit Ihnen in Verbindung setzen um Ihren Fall zu prüfen und Sie über die Möglichkeiten einer Wiedereinbürgerung und die weitere Vorgehensweise zu informieren.
Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie dem Merkblatt des Bundesverwaltungsamts zur Anspruchseinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG entnehmen.
Für alle Fragen rund um das Thema Einbürgerung aus dem Ausland wenden Sie sich bitte an das Bundesverwaltungsamt in Köln.
Staatsangehörigkeitsausweis
Alle Informationen und Antragsvordrucke zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit finden Sie auf der Seite des Bundesverwaltungsamts in Köln.
Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei Geburt im Ausland
Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz).
Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Herr A wird von seiner Firma im Jahr 1999 nach Spanien versetzt. Dort kommt am 01.02.2000 seine Tochter Klara auf die Welt. Die Familie kehrt nach einigen Jahren zurück nach Deutschland. Klara lernt im Jahr 2018 einen US-amerikanischen Staatsangehörigen kennen, mit dem sie in die USA zieht. Dort kommt am 01.01.2020 ihr Sohn zur Welt. Obwohl seine Mutter Deutsche ist, erwirbt er nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, da er durch Geburt in den USA die US-amerikanische Staatsangehörigkeit erwirbt.
Damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen Klara oder der Vater des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.
Informationen der Botschaft zu Familiensachen
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht kennt verschiedene Verlustgründe, hier finden Sie weitere Informationen zum Thema.
Grundsätzlich stellt der freiwillige Eintritt in fremde Streitkräfte ohne vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung einen Verlustgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit dar. Mit dem Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes am 1. Juli 2011 wurde das Verfahren für bestimmte Länder vereinfacht.
Demnach gilt die Zustimmung nunmehr als erteilt, für Personen die zugleich die Staatsangehörigkeit von
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
- Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),
- Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder
- Staaten der Länderliste nach § 41 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung (Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, Vereinigten Staaten von Amerika)
besitzen und in die Streitkräfte dieses Landes eintreten.
Ein Deutscher kann auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht wird wirksam mit Aushändigung der Verzichtsurkunde. Unter untenstehendem Link erhalten Sie weitere Informationen hierzu.
Wenn Sie in Indonesien leben, neben der deutschen auch die indonesische (oder eine andere) Staatsangehörigkeit besitzen und aus bestimmten Gründen auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten möchten, müssen Sie hierfür einen Verzichtsantrag stellen. Der Antrag kann nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Rechts-und Konsularabteilung der Botschaft Jakarta eingereicht werden. Die Botschaft leitet den Antrag zur Bearbeitung an das zuständige Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln weiter.
Das Bundesverwaltungsamt entscheidet als Staatsangehörigkeitsbehörde für im Ausland lebende Deutsche, ob Ihrem Antrag stattgegeben werden kann und stellt gegebenenfalls eine Verzichtsurkunde aus. Mit Aushändigung der Verzichtsurkunde über die Botschaft wird der Verzicht wirksam. Bitte lesen Sie vor Antragstellung die Hinweise des Bundesverwaltungsamts. Dort können Sie auch das Antragsformular herunterladen.
Hinweis
Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Weitere Informationen zum Thema Staatsangehörigkeit finden Sie auf der Website des Bundesverwaltungsamts sowie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.
Weitere Informationen
Zwangsausgebürgerte Verfolgte des Nazi-Regimes und ihre Nachkommen können in Deutschland wiedereingebürgert werden. Durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeweitet.
Am 27.06.2024 ist das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz (StARModG) in Kraft getreten. Es wird leichter möglich, zusätzlich zur deutschen Staatsangehörigkeit weitere Staatsangehörigkeiten zu erwerben.