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Eheschließung in Indonesien / Eheschließung in Deutschland
Eheschließung in Indonesien
I. Grundsätzliches
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jakarta ist nicht befugt, Eheschließungen vorzunehmen. Eheschließungen in Indonesien können daher nur vor den hierzu ermächtigten indonesischen Stellen unter Beachtung der indonesischen Rechtsvorschriften durchgeführt werden.
Der indonesische Staat erkennt sechs Religionen (Islam, Christentum (=Protestantismus), Katholizismus, Konfuzianismus Hinduismus und Buddhismus) an. In Indonesien können Ehen nur nach religiösem Ritus geschlossen werden. Um auch für den staatlichen Bereich als gültig angesehen zu werden, müssen sie anschließend bei einem indonesischen Standesamt registriert werden (Art. 2, Gesetz Nr. 1/1974).
Dies führt dazu, dass Eheschließungen zwischen Verlobten, die keiner der genannten Glaubensrichtungen oder nicht derselben Religion angehören, unabhängig davon, ob es sich um Ausländer oder Indonesier handelt, nicht möglich sind.
Eine Eheschließung vor dem Standesamt ist nach indonesischem Recht nicht möglich.
II. Verfahren
Für die Angehörigen der sechs Glaubensrichtungen sind zwei verschiedene Verfahren zu unterscheiden:
- Muslime:
Für Muslime erfolgt die Trauung nach islamischen Ritus und die Registrierung der Eheschließung in einer Zeremonie vor dem Beamten des Religionsbüros (Kantor Urusan Agama/ KUA). Zum Nachweis der Eheschließung erhält jeder der Brautleute ein Heiratsbuch („Buku Nikah“), das neben den Angaben über die Eheleute und den nach islamischem Recht zwingend anwesenden Vormund der Braut auch Hinweise auf die Höhe der „Hochzeitsgabe“ („Mas Kawin“) und auf besondere Scheidungsgründe („Talik-Talak“) enthält.
Es ist darauf zu achten, dass der volle Vor- und Familienname des deutschen Partners eingetragen wird. - Christen, Katholiken, Konfuzianer, Buddhisten, Hindus
Angehörige dieser Religionsgemeinschaften werden zunächst nach ihrem jeweiligen religiösen Ritus getraut. Die Eheschließung wird anschließend von dem zuständigen Standesamt („Catatan Sipil“) registriert, das eine zivilrechtliche Heiratsurkunde („Akta Perkawinan“) ausstellt.
III. Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der o.g. Stellen richtet sich nach dem Wohnort der Verlobten. Für eine Eheschließung zwischen ausländischen Verlobten ohne Wohnsitz in Indonesien (Touristen etc.) ist in der Regel in jeder Stadt jeweils eine Stelle als zuständig bestimmt. Diese ist jedoch zur Vornahme von Trauungen nicht verpflichtet.
IV. Vorbereitung und Unterlagen
Zur Vorbereitung der Eheschließung ist die persönliche Anwesenheit mindestens eines Verlobten erforderlich. Touristen sollten mit etwa vier Wochen für die Abwicklung aller Angelegenheiten rechnen.
In der Regel müssen von beiden Verlobten folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- gültiger Reisepass
- Geburtsurkunde im Original
- falls Sie schon einmal verheiratet waren: Scheidungsurteil/Sterbeurkunde mit Übersetzung
- gültige Aufenthaltserlaubnis oder Visum für Indonesien
- Bescheinigung der Botschaft, dass Ehehindernisse nicht vorliegen (siehe V.)
- ggf. weitere Unterlagen auf Wunsch der indonesischen Stellen
Urkunden, die nicht aus Indonesien stammen, müssen ggf. vorab von der zuständigen Stelle des Landes, aus dem die Urkunde stammt, mit einer Apostille versehen werden.
V. Ehefähigkeitszeugnis und Bescheinigung der Botschaft über Nichtvorliegen von Ehehinderungsgründen
Indonesische Stellen erwarten bei ausländischen Verlobten, dass von der für sie zuständigen Auslandsvertretung bestätigt wird, dass auch nach dem jeweiligen ausländischen Recht keine Hindernisse für die Eheschließung vorliegen. Für die Ausstellung einer solchen Konsularischen Bescheinigung durch die Deutsche Botschaft Jakarta muss vom deutschen Verlobten ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt werden.
Ein Ehefähigkeitszeugnis muss vom deutschen Verlobten beim örtlich zuständigen deutschen Standesamt beantragt werden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt des deutschen Verlobten, hilfsweise nach dem letzten inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt. Fehlt auch dieser, ist das Standesamt I in Berlin zuständig (§ 69 b Abs. 1 S. 2 PStG). Welche Unterlagen für den Antrag vorgelegt werden müssen, müssen vom deutschen Verlobten direkt beim Standesamt erfragt werden.
Die Botschaft rät dringend, dieses Ehefähigkeitszeugnis bereits nach Indonesien mitzubringen, sofern Verlobte hier erst zur Eheschließung anreisen.
Bei Vorlage des Originals des Ehefähigkeitszeugnisses und der Reisepässe der Verlobten (+ jeweils 1 Kopie) fertigt die Botschaft eine Konsularische Bescheinigung für die indonesischen Stellen des Inhalts, dass Ehehindernisse nicht vorliegen. Die Botschaft behält sich vor, bei etwaigen Unklarheiten weitere Dokumente anzufordern.
Ohne Vorlage eines originalen Ehefähigkeitszeugnisses stellt die Botschaft keine Konsularische Bescheinigung aus. Ausnahmen sind nicht möglich. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Ehefähigkeitszeugnisse nur sechs Monate ab Ausstellungsdatum gültig sind.
Die Konsularische Bescheinigung kann auch durch bevollmächtigte Dritte durchgeführt bzw. vorgelegt werden. Die Bearbeitungszeit der Bescheinigung beträgt i.d.R. ca. drei bis fünf Werktage.