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Informationen zum deutschen Namensrecht

01.03.2023 - Artikel

Ehenamen/Kindesnamen

Das deutsche Zivilrecht erlaubt in der Regel eine Namensänderung nur im Falle einer Veränderung des Personenstandes, also z. B. nach Heirat, Scheidung oder Adoption. Wenn Sie, z. B. nach einer Eheschließung in Indonesien, Ihren Familiennamen ändern möchten, ist eine Namenserklärung erforderlich (s. u.).

I. Ehenamen

1. Wann ist eine Namenserklärung erforderlich?

Wenn Sie in Deutschland heiraten, haben Sie die Möglichkeit, gleich bei der Eheschließung einen Ehenamen zu bestimmen. Bei der Eheschließung im Ausland ist dies in vielen Staaten ebenfalls möglich, jedoch nicht in Indonesien. Sofern Sie nach der Eheschließung in Indonesien einen Ehenamen bestimmen möchten, müssen Sie daher eine Namenserklärung bei der Botschaft Jakarta, dem deutschen Honorarkonsul in Sanur/ Bali oder beim zuständigen Standesamt in Deutschland abgeben.

2. Welche Wahlmöglichkeiten gibt es?

Das deutsche Familienrecht sieht in § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor, dass zum gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) entweder der Geburtsname oder der zum Zeitpunkt der Erklärung geführte Name der Frau oder der des Mannes bestimmt werden soll. Wenn kein Name zum Ehenamen bestimmt wird, führen die Eheleute ihren jeweiligen Geburtsnamen auch nach der Eheschließung weiter.

Möglich ist auch, dass der Ehegatte, dessen Name nicht der gemeinsame Ehename wird, durch Erklärung dem gewählten gemeinsamen Ehenamen (z.B. „Müller“) den eigenen Geburtsnamen (z.B. „Meyer“) oder den bis dahin geführten Namen hinzufügt (vor oder hinter dem Ehenamen; Beispiel: „Müller-Meyer“ oder „Meyer-Müller“). Ein solcher Doppelname kann jedoch an die Kinder aus dieser Ehe nicht weiter gegeben werden. Diese erhalten nur den gemeinsamen Ehenamen, nicht aber auch zusätzlich den Geburtsnamen des betreffenden Elternteils. Dies soll die Bildung langer Namensketten verhindern.

Bei einer Eheschließung im Ausland besteht nicht immer die Möglichkeit, einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen, da viele Rechtssysteme eine dem deutschen Recht entsprechende Regelung nicht kennen. Häufig besteht nicht für beide Ehegatten die gleiche Wahlmöglichkeit, sodass in vielen Fällen beide Ehegatten für den deutschen Rechtskreis ihren Geburtsnamen behalten.

Es ist nach deutschem Recht jedoch möglich, dass nachträglich durch beglaubigte Erklärungen ein Ehename bestimmt wird (s.o.). Dabei können die Eheleute entscheiden, ob sie den Namen nach deutschem Recht oder aber nach dem Recht, dem einer der Betroffenen angehört, wählen wollen.

Wird deutsches Recht gewählt, so bestimmen sich die Gestaltungsmöglichkeiten auch nach deutschem Recht, also nach § 1355 BGB (s. o.). Bei der Entscheidung für das ausländische Recht richten sich dagegen die Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Namensgestaltung nach der ausländischen Rechtsordnung. Daher sollten die Eheleute vor ihrer Rechtswahl genau überlegen, für welche Möglichkeiten sie sich entscheiden wollen. Das zuständige Standesamt in Deutschland empfiehlt normalerweise deutsches Recht zu wählen, wenn der gewünschte Name auch durch Anwendung deutschen Rechts erreicht werden kann.

Besonderheit

Es ist nicht ohne weiteres möglich, den Familiennamen des indonesischen Ehepartners anzunehmen, da das indonesische Recht nicht klar zwischen Eigennamen und Familiennamen unterscheidet. In diesem Fall müssen die Ehegatten daher zunächst eine Rechtswahl in das deutsche Namensrecht treffen. Im zweiten Schritt kann der indonesische Ehepartner durch eine Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB einen Familiennamen bestimmen, und dieser kann anschließend im dritten Schritt zum Ehenamen gewählt werden.

3. Wie gebe ich eine Namenserklärung ab?

Die Bestimmung eines Ehenamens erfolgt bei der Eheschließung in Deutschland durch Erklärung gegenüber einem deutschen Standesbeamten. Ist bei der Eheschließung (z.B. in Indonesien) keine solche Erklärung erfolgt, so kann eine Namenserklärung auch noch später abgegeben werden. Dann muss sie jedoch öffentlich beglaubigt werden. Hierfür sind im Ausland die deutschen Auslandsvertretungen zuständig. Eine Erklärung vor einem indonesischen Notar ist nicht möglich.

Zur Abgabe der Namenserklärung müssen Sie und Ihr Ehegatte gemeinsam persönlich in der

deutschen Botschaft Jakarta oder im Büro des deutschen Honorarkonsuls in Sanur/ Bali erscheinen.

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen im Original mit jeweils zwei Kopien mit:

  • ausgefülltes Antragsformular (siehe Website der Botschaft)
  • gültige Reisepässe beider Ehegatten (andere Identifikationsdokumente werden nicht akzeptiert)
  • falls Ihr oder der Reisepass Ihres Ehegatten in Deutschland ausgestellt wurde: Abmeldebestätigung aus Deutschland
  • Geburtsurkunden beider Ehegatten
  • Ihre Heiratsurkunde im Original
  • falls Sie gemeinsame Kinder haben: die Geburtsurkunde Ihrer Kinder
  • Kopie des gültigen indonesischen Residence Visums der/des deutschen Ehegatten

Alle ausländischen Urkunden (somit auch indonesische Urkunden) müssen zusätzlich mit Über-setzung ins Deutsche vorgelegt werden.

Ausländische Heiratsurkunden bedürfen, um in Deutschland anerkannt zu werden, gegebenenfalls einer Apostille oder einer Legalisation. Indonesische Urkunden müssen mit einer Legalisation/ (seit Juni 2022) Apostille versehen sein.

4. Namenserklärung nach Ehescheidung

Waren Sie zuvor bereits verheiratet, und Ihre Ehe wurde in Indonesien geschieden, so muss zunächst Ihre hiesige Ehescheidung in Deutschland anerkannt werden. Hierzu benötigen Sie normalerweise neben den o.a. Unterlagen auch die Heiratsurkunde Ihrer früheren Eheschließung sowie das Scheidungsurteil und den Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk. In der Regel ist jedoch die Vorlage einer Heiratsurkunde der in Indonesien geschiedenen Ehe nachträglich nicht mehr möglich, da diese bei der Scheidung durch die indonesischen Behörden eingezogen und durch Aushändigung der indonesischen Scheidungsurkunde ersetzt wird.

Der Antrag auf Anerkennung der ausländischen Ehescheidung für den deutschen Rechtsbereich kann ebenfalls aufgenommen werden, wenn Sie zur Namenserklärung in der Botschaft vorsprechen.

5. Wie lange dauert das Verfahren?

Die Bearbeitungszeit für die Registrierung der Namensänderung in Deutschland beträgt im Regelfall mehrere Wochen bis ca. sechs Monate; in Ausnahmefällen, insbesondere bei Namenswahl nach ausländischem Recht, auch länger. Die Botschaft hat keinen Einfluss auf die Verfahrensdauer.

Muss zuvor eine indonesische oder andere ausländische Ehescheidung in Deutschland anerkannt werden, verlängert sich die Bearbeitungszeit um weitere Monate. Das Standesamt stellt – falls dies vom Antragsteller gewünscht wird – gegen Gebühr (Höhe abhängig vom Bundesland, in dem sich das zuständige Standesamt befindet) eine Bescheinigung aus, die durch die Botschaft an Sie weitergeleitet wird. Die Anforderung einer Bescheinigung wird grundsätzlich empfohlen, da nur diese Bescheinigung Ihre neue Namensführung gegenüber deutschen Passbehörden nachweist.

Bitte bewahren Sie die Bescheinigung gut auf und legen Sie sie bei Ihrem nächsten Passantrag vor.

6. Welche Auswirkungen hat die Namenserklärung auf meinen Reisepass?

Mit Abgabe der Namenserklärung in der Botschaft entscheiden Sie sich für einen neuen Familiennamen. Diese Entscheidung wird jedoch erst mit der Registrierung im Standesamt in Deutschland wirksam. Zu diesem Zeitpunkt wird dann auch Ihr Reisepass – auf den alten Namen – ungültig und Sie müssen einen neuen Reisepass beantragen.

Bitte beantragen Sie daher zusammen mit der Namensänderung auch einen neuen Reisepass.

Bitte beachten Sie, dass Ihr neuer Reisepass erst nach Registrierung der Namenserklärung im Standesamt in Deutschland durch die Botschaft ausgehändigt werden kann.

II. Kindesnamen

1. Wann ist eine Namenserklärung für Kinder notwendig?

Auch für Kinder kann die Abgabe einer Namenserklärung notwendig werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eltern entweder nicht miteinander verheiratet sind, nicht gemeinsam sorgeberechtigt sind oder aber keinen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht bestimmt haben. Sind die Eltern miteinander verheiratet, gemeinsam sorgeberechtigt und führen sie einen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht, so erhält das Kind den gemeinsam bestimmten Ehenamen als Geburtsnamen. Eine Namenserklärung ist dann nicht mehr erforderlich.

2. Wo gebe ich eine Namenserklärung ab?

Ist eine Namenserklärung notwendig, z. B. um erstmalig einen Reisepass für das Kind ausstellen zu lassen, so ist sie ebenfalls in der Botschaft Jakarta oder beim Honorarkonsul in Sanur/ Bali abzugeben. Anschließend wird sie an das zuständige Standesamt des letzten deutschen Wohnsitzes eines der Kindeseltern weitergeleitet.

3. Welche Wahlmöglichkeiten gibt es?

Besitzt ein Elternteil eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit, so müssen die Eltern zunächst entscheiden, welche Rechtsordnung für die Namensgebung maßgeblich sein soll. Zur Wahl steht immer das deutsche Recht oder das ausländische Heimatrecht des anderen Elternteils, wenn das andere Elternteil ausschließlich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt.

De facto ist die Wahl indonesischen Namensrechts insbesondere deshalb nicht möglich, da bei der Namenswahl für das Kind keine Unterscheidung zwischen Vornamen und Familiennamen möglich wäre, da das indonesische Namensrecht diese Unterscheidung nicht kennt.

Dies würde aber eine Eintragung in deutsche Passdokumente, bei denen eine klare Unterscheidung von Vorname und Familienname erforderlich ist, unmöglich machen. Daher wird stets zur Wahl deutschen Namensrechts für die Namensgebung eines deutsch-indonesischen Kindes geraten.

Besitzen beide Elternteile die deutsche Staatsangehörigkeit, so richtet sich die Namensgebung automatisch nach deutschem Recht. Eine Wahlmöglichkeit zwischen deutschem oder einem ausländischen Recht besteht dann nicht. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Elternteil neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt.

Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt und führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, so erhält das Kind den Namen des sorgeberechtigten Elternteils (§ 1617a BGB). Sind die Eltern beide sorgeberechtigt, aber nicht miteinander verheiratet, führt das außerhalb der Ehe geborene Kind zunächst automatisch den Familiennamen, den die Mutter bei der Geburt inne hatte. Soll das Kind den Namen des Vaters erhalten, ist zwingend die Abgabe einer Namenserklärung notwendig.

Vor der Namenserklärung für ein außerhalb der Ehe geborenes Kind zugunsten des Vatersnamens muss jedoch zuerst eine Vaterschaftsanerkennung vorgenommen werden.

Haben sich die Eltern für das deutsche Namensrecht entschieden oder unterliegen sie automatisch deutschem Recht, so ist eine für das erste Kind abgegebene Namenserklärung auch für alle weiteren Kinder bindend (§ 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB). Einen Doppelnamen aus Ehe- und Geburtsnamen können die Eltern nicht an ihr Kind weitergeben (siehe oben zum Ehenamen).

4. Angleichungserklärung nach. Art. 47 EGBGB

Kinder, die nicht von Geburt an die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, erwerben ihren Namen nach dem Recht des Staates, dem sie im Zeitpunkt der Geburt angehören. Dies hat zur Folge, dass ein indonesisches Kind, das durch die Vaterschaftsanerkennung durch einen Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, den bisherigen, nach indonesischem Recht bestimmten Namen weiterführt. Da deutsche Staatsangehörige aber einen Vor- und einen Nachnamen führen müssen, ist in diesem Fall u. U. eine Angleichungserklärung erforderlich.

Das ist immer dann der Fall, wenn in der indonesischen Geburtsurkunde bereits der gewünschte Name einschließlich des Familiennamens eingetragen ist (z. B. „Franz Meyer“). In diesem Fall wird durch die Angleichungserklärung der Namensbestandteil „Franz“ zum Vornamen und der Namensbestandteil „Meyer“ zum Nachnamen bestimmt. Sofern die Schreibweise des Namens von der deutschen Schreibweise abweicht, z. B. bei Umlauten und Eszett, gibt es die Möglichkeit, dies im Rahmen der Angleichungserklärung zu korrigieren.

Enthält die indonesische Geburtsurkunde nur den Vornamen des Kindes (z. B. „Franz“), so ist eine Angleichungserklärung nicht erforderlich; das Kind kann dann den Familiennamen des deutschen Vaters durch eine Namenserklärung (s. o.) erhalten.

5. Namenserklärung für Kinder über 14 Jahre und in sonstigen Fällen

Ändert sich der Ehename der Eltern nach Geburt des Kindes oder wird erst nachträglich ein gemeinsamer Ehename bestimmt, so erstreckt sich dieser nur dann automatisch auf das Kind, wenn es noch nicht fünf Jahre alt ist. Ansonsten ist auch hier eine Namenserklärung erforderlich.

Sonderfall: Schließlich ist eine „Einbenennung“ des Kindes auch dann möglich, wenn dessen sorgeberechtigte Mutter erneut die Ehe schließt, den Namen des neuen Ehemannes als Familiennamen annimmt und das Kind auch diesen neuen Familiennamen erhalten soll, da es dauerhaft in dieser Familie lebt. In diesem Fall wird der Name des Ehegatten, der nicht selbst Elternteil des betroffenen Kindes ist, zum gemeinsamen Familiennamen für die gesamte Familie. Bei dieser Form der Namensänderung muss allerdings auch der – gegebenenfalls nicht-sorgeberechtigte – Vater des Kindes zustimmen. Bitte wenden Sie sich in jedem Fall mit einer detaillierten Schilderung der Situation an die Botschaft Jakarta, sofern diese „Einbenennung“ von Ihnen und Ihrem (neuen) Ehegatten gewünscht wird.

III. Verfahren

Für das Verfahren zur Namensänderung von Kindern gelten die Ausführungen zum Ehenamen (siehe oben) entsprechend. Ist Ihr Kind bereits 14 Jahre alt oder älter, muss es selbst der Namenserklärung zustimmen und ebenfalls persönlich zum Termin in der Botschaft erscheinen.

1. Welches Standesamt ist zuständig?

Für die Bearbeitung der Namenserklärung ist das Standesamt am (letzten) deutschen Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes oder der antragsberechtigten Person (Eltern, Ehe- oder Lebenspartner, Kinder) zuständig. Das Standesamt stellt eine Bescheinigung über die Namensführung des Kindes aus.

Hat niemals ein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland des Kindes oder der antragsberechtigten Personen (auch nicht als Kind) bestanden, ist das Standesamt I in Berlin für die Bearbeitung der Namenserklärung zuständig.

Für die Abgabe einer Namenserklärung für Ihr Kind finden Sie die entsprechenden Antragsformulare auf unserer Website.

2. Welche Unterlagen muss ich zur Abgabe einer Namenserklärung mitbringen?

  • Erklärung zur Namensführung minderjähriger Kinder gem.§§ 1617,1617a, 1617c BGB, Art. 10 Abs. 3 EGBGB
  • Geburtsurkunde des Kindes im Original (nicht laminiert) mit zwei Kopien
  • Geburtsurkunden der Eltern im Original mit zwei Kopien
  • Reisepässe der Eltern im Original mit zwei Kopien
  • Bei Kindern über 14 Jahren: Reisepass des Kindes im Original mit zwei Kopien
  • ggf. Heiratsurkunde der Eltern des Kindes im Original mit zwei Kopien
  • ggf. Vaterschaftsanerkennung im Original mit zwei Kopien
  • ggf. Scheidungsurteil der Eltern von Vorehen im Original mit zwei Kopien
  • indonesische Aufenthaltsgenehmigung des deutschen Elternteils im Original mit zwei Kopien
  • ggf. Abmeldebestätigung der Eltern im Original mit zwei Kopien

In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein.

Grundsätzlich müssen alle indonesischen/ ausländischen Urkunden in legalisierter Form/ mit Apostille vorgelegt werden. Alle ausländischen Urkunden (somit auch indonesische Urkunden) müssen zusätzlich mit Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden.

3. Gebühren

Die Gebühren für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung und damit verbundene Formalitäten richten sich nach jeweiligem Recht des Bundeslandes, in dem das zuständige Standesamt seinen Sitz hat. Sie erhalten hierzu zu gegebener Zeit Mitteilung vom Standesamt mit detaillierten Informationen. Die Gebühren für die Ausstellung der Bescheinigung müssen umgehend nach Zahlungsaufforderung auf das deutsche Konto des zuständigen Standesamtes überwiesen werden. Die Ausstellung der Namensführung-Bescheinigung erfolgt in der Regel erst nach Zahlungseingang.

Bei der Botschaft Jakarta fallen bei Antragstellung zusätzlich Gebühren an:

  • Beglaubigung von Fotokopien: 24,59 €
  • Unterschriftsbeglaubigung auf dem Formular der Namenserklärung: 79,57 €

Die Gebühren werden zum aktuellen Tageskurs der Botschaft in IDR umgerechnet. Die Zahlung kann nur in bar erfolgen.

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Optional: Merkblatt zum Download

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