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Nationales Visum für einen isolierten Sprachkurs (§ 16f AufenthG)

20.10.2023 - Artikel

Grundsätzliche Hinweise

  • Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer anerkannten deutschen Übersetzung eingereicht werden.
  • Unvollständige Anträge haben keine Aussicht auf Erfolg. Sofern Ihr Antrag unvollständig ist empfehlen wir Ihnen daher eine Terminvereinbarung erst durchzuführen, wenn Sie sämtliche Unterlagen im Visumverfahren verfügbar haben und somit eine zu erwartende Ablehnung des Antrages zu vermeiden.
  • Zeugnisse, Diplome o.ä. müssen im Original eingereicht werden. Sie erhalten die Originale nach der Bearbeitung Ihres Antrags wieder zurück.
  • Die Bearbeitungszeit kann bis zu zwölf Wochen beanspruchen,
  • davon je nach Konstellation jedoch abweichen (insbesondere wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde in Deutschland oder der Bundesagentur für Arbeit notwendig ist)
  • Flugbuchungen sind zur Visumbeantragung nicht erforderlich – bitte buchen Sie erst nach Erhalt des Visums.
  • Die Visastelle behält sich vor, weitere Unterlagen anzufordern.
  • Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen während der Bearbeitungszeit von zwölf Wochen ab. Aus Kapazitätsgründen können diese nicht beantwortet werden.
  • Die Visumgebühr beträgt 75,- EUR und ist in bar in Indonesischen Rupiah zu entrichten.

Allgemeine Informationen

Zur Teilnahme an einem Deutsch-Sprachkurs, der nicht der Studienvorbereitung dient, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16f des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für die Dauer von über drei Monaten bis zu maximal einem Jahr erteilt werden. Es muss sich um einen Intensivsprachkurs mit täglichem Unterricht und mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Woche handeln, der von vorneherein zeitlich begrenzt ist und auf den Erwerb umfassender Deutschkenntnisse ausgerichtet ist. Abend- und Wochenendkurse fallen nicht darunter.

Der Antragsteller hat seine Beweggründe für einen längeren Aufenthalt in Deutschland zum Erwerb der deutschen Sprache darzulegen. Vorkenntnisse der deutschen Sprache sind zwar nicht Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, aber die Motivation zum Erwerb vertiefter Deutschkenntnisse wird deutlicher erkennbar, wenn sich der Antragsteller bereits Deutschkenntnisse angeeignet hat.

Die nachfolgende Liste ermöglicht es Ihnen, durch Ankreuzen nachzuprüfen, ob Ihre Antragsunterlagen vollständig sind. Alle hier aufgeführten Dokumente sind in der erbetenen Form und Reihenfolge vorzulegen.

Checkliste Visumantrag

Die nachfolgenden Unterlagen sind für jeden Antrag als ein vollständiges Set (+Original) vorzulegen. Unterlagen dürfen maximal A4-Größe haben.

Ein (1) Antragsformular einschließlich Belehrung nach § 54 AufenthG und Kontaktaufnahme per E-Mail, vollständig ausgefüllt und unterschrieben

Ggf. eine (1) Erklärung zur Erreichbarkeit und Bevollmächtigung, vollständig ausgefüllt und unterschrieben; sofern Sie nicht selber kontaktiert werden möchten.

Ein (1) aktuelles biometrisches Passbild (Format: siehe Foto-Mustertafel)

Gültiger Reisepass (eigenhändig unterschrieben und mit noch mind. drei (3) komplett freien Seiten, in der Regel noch 15 Monate gültig.)

Eine (1) einfache Kopie der Datenseite Ihres gültigen Reisepasses

Motivationsschreiben in deutscher oder englischer Sprache Original
Persönliche Darlegung der privaten oder beruflichen Motivation für den beantragten Sprachaufenthalt im Hinblick auf die weitere Lebensplanung

Lebenslauf (1 Kopie)

Anmeldung für den Sprachkurs, mit wöchentlichen Unterrichtsplan (1 Kopie)

Nachweis ausreichender finanzieller Mittel
Finanzierung:
Finanzierungsnachweis von mindestens 1027,- Euro netto pro Monat (1 Kopie)
oder
Verpflichtungserklärung mit dem Vermerk einer nachgewiesenen Bonität (Original + 1 Kopie)

Falls vorhanden: Nachweis über bereits erworbene Sprachkenntnisse (Original + 1 einfache Kopie) mit Angabe der erreichten Leistungsstufe (z.B. A1, A2, B1,..)
Das Sprachzertifikat muss von einem nach ALTE-Standard (Association of Language Testers in Europe) zertifizierten Institut ausgestellt worden sein. Die nachfolgenden Sprachinstitute sind u.a. dafür anerkannt: Goethe-Institut, Österreichisches Sprachdiplom (ÖSD) ,TestDaF-Institut e.V. und ab A2 ECL. Bei Antragstellung nicht älter als 12 Monate.

Soweit vorhanden: Qualifikationsnachweise z. B. Diplome, Zeugnisse, Arbeitsnachweise mit deutscher oder englischer Übersetzung (im Original und mit einer (1) Kopie). Bei ausländischen Abschlüssen ist meistens eine Legalisation oder Apostille sowie eine Übersetzung erforderlich. Indonesische Abschlüsse müssen zum Zeitpunkt der Visumbeantragung bereits einen entsprechenden Nachweis (Apostille) enthalten und übersetzt sein.

Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes

Eine sog. Incoming-Krankenversicherung muss vor Abschluss des Visumverfahrens vorgelegt werden. Weitere Informationen dazu erhalten Sie im Rahmen des persönlichen Interviews bzw. während des Visumverfahrens. Bitte sehen Sie von vorherigen Anfragen zum Versicherungsschutz ab.

Optional: Merkblatt zum Download

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