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Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten nach Deutschland

12.03.2024 - Artikel


· Bei Offenkundigkeit der Deutschkenntnisse, d.h. bei Antragstellung in der Botschaft ist im Gespräch auf Anhieb und ohne jeglichen Zweifel ersichtlich, dass Sie über entsprechende Sprachkenntnisse verfügen. Regelmäßig ist dieses nur der Fall, wenn die Deutschkenntnisse wesentlich über dem geforderten A1-Niveau liegen. Bei etwaigen Zweifeln an der Offensichtlichkeit des Sprachniveaus wird ein Sprachzertifikat vorgelegt werden müssen.


· Erkennbar geringer Integrationsbedarf: Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ist in der Regel anzunehmen, wenn Sie über einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügen oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, die regelmäßig eine solche Qualifikation voraussetzt, und innerhalb eines angemessenen Zeitraums der Arbeitssuche eine entsprechende Erwerbstätigkeit in Deutschland aufnehmen werden und sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland werden integrieren können. Diese drei Voraussetzungen (Qualifikation, positive Erwerbsprognose, positive Integrationsprognose) müssen allesamt vorliegen. Regelmäßig reicht die alleinige Vorlage eines Hochschulabschlusses, ohne dass die anderen Voraussetzungen vorliegen, nicht aus, um den erkennbar geringen Integrationsbedarf bejahen zu können!

· Wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt in Deutschland geplant ist.

· Bei Wiedereinreise nach Deutschland, wenn der/ die Antragsteller*in also bereits einmal in Deutschland mit einem dauerhaften Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz gelebt hat.

· Wenn es ihm/ ihr aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht möglich ist, eine Fremdsprache zu erlernen.

· Sie als personensorgeberechtigter Elternteil zu Ihrem minderjährigen deutschen Kind nach bzw. mit diesem zusammen nach Deutschland ziehen oder der Nachzug zu Ihrem ungeborenen Kind erfolgt, welches bei Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wird. Wenn der in Deutschland lebende Ehegatte die Staatsangehörigkeit eines der in § 41 Aufenthaltsverordnung genannten Staaten besitzt, oder in Deutschland freizügigkeitsberechtigt ist, also Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU ( ohne deutsche Staatsangehörigkeit) oder der EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein oder der Schweiz ist.

· Bei Nachzug zu ausländischen Fachkräften, Forschern und Selbständigen, wenn der Ehepartner im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte oder oder eines Aufenthaltstitels nach § 18a AufenthG, § 18b Absatz 1 AufenthG, § 18c Absatz 3 AufenthG, § 18d AufenthG, § 18f AufenthG , § 19c Absatz 1 AufenthG für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 AufenthG oder § 21 AufenthG

· Wenn der Stammberechtigte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG, § 18b Absatz 1 AufenthG, § 18d AufenthG, § 19c Absatz 1 AufenthG für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 AufenthG oder § 21 AufenthG war.

· Bei Nachzug zu Schutzberechtigten, sofern die Ehe bereits bestand, als dieser seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegte.

Eine Ausnahme liegt zudem vor, wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sprachkurse in dem entsprechenden Land dauerhaft nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen (zum Beispiel über Bücher oder online) zum Spracherwerb und Nachweis desselben nicht bestehen.

Wenn Sie der Auffassung sind, dass eine solche Ausnahme auf Sie zutrifft, müssen Sie das Vorliegen des jeweiligen Grundes für diese Ausnahme bei Antragstellung entsprechend nachweisen.

Lernen Sie Deutsch mit dem Goethe-Institut – vor Ort oder online

Einen vollständigen Übungssatz der Prüfung, mit dem Sie sich selbstständig auf den Sprachtest „Start Deutsch 1“ vorbereiten können, sowie Informationen zu Onlinekursen finden Sie auf der Website des Goethe-Instituts.

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Die Deutsche Welle bietet viele interaktive Möglichkeiten an, Deutsch zu lernen. Auf der Website finden Sie kostenlose Deutschkurse für Einsteiger und Fortgeschrittene in fast 30 Sprachen. Dort sind auch Podcasts entsprechender Sendungen, Video-Lektionen und Hörspiele aufgeführt. Sie können auch den von der Deutschen Welle zusammen mit dem Goethe-Institut entwickelten Audiosprachkurs „Radio D“ nutzen. Anfänger ohne oder mit geringen Vorkenntnissen können die Audiofolgen von Radio D herunterladen oder als Podcast abonnieren.

Nähere Informationen über Sprachkompetenzen auf der Stufe A1 bietet der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen: http://www.goethe.de/ger

Goethe-Institut und Kooperationspartner weltweit, die Deutschkurse und/oder Prüfungen des Goethe-Instituts anbieten: http://www.goethe.de/standorte

Informationen und Sprachlernangebote des Goethe-Instituts:

http://www.goethe.de/fernunterricht
http://www.goethe.de/sd1 (Modellprüfung des Goethe-Zertifikats A1 „Start Deutsch 1“)

Informationen und Sprachlernangebot der Deutschen Welle:

http://www.dw.de/deutschlernen


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