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Häufig gestellte Fragen - Schengenvisa

04.04.2023 - FAQ

Hier erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen, die im Zusammenhang mit einem kurzfristigen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen in Deutschland und der dafür erforderlichen Beantragung eines Schengen-Visums auftreten können.

Unsere FAQ führen Sie als Leitsystem durch den gesamten Visumantragsprozess. Lesen Sie daher auch die FAQ sorgfältig vor Antragstellung.

Vielleicht ist Ihre Frage ja hier bereits beantwortet:


DISCLAIMER: Alle Angaben in diesem FAQ beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, jedoch keine Gewähr übernommen werden.

FAQ

Die EU regelt mit einer einheitlichen Visumpolitik die Durchreise und Einreise für kurze Aufenthalte von bis zu 90 Tagen. Diese einheitlichen Regeln definieren die Visumpflicht für Nicht-EU-Bürger und regeln mit dem Visakodex das Antragsverfahren zum Schengen-Visum in den 27 Schengen-Ländern

Inhaber eines gültigen Schengen-Visums können sich im gesamten Schengen-Raum bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen aufhalten, soweit dies durch die zulässige Nutzungsdauer des Visums abgedeckt ist. Bei Reisen durch andere EU-Staaten, die keine Schengen-Länder sind (u.a. Großbritannien, Irland oder Zypern), benötigen Sie neben dem Schengen-Visum ggfs. noch ein gesondertes Visum.

Wichtig ist dabei, dass das Visum von der Auslandsvertretung des Landes erteilt wird, in dem das Hauptreiseziel liegt.

Das Schengen-Visum ist ein einheitliches Visum für alle 27 Schengen-Länder. Deshalb kann in einem Reisepass auch nur ein gültiges Schengen-Visum enthalten sein, Sie können nicht gleichzeitig für denselben Aufenthaltszeitraum von max. 90 Tagen bei mehreren Schengen-Ländern ein Visum beantragen.

Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Kroatien.

Reisen in diese Länder sind mit dem einheitlichen Schengen-Visum abgedeckt, sofern das Visum keine Begrenzungen des Geltungsbereichs enthält.

Wichtig ist dabei, dass das Visum von der Auslandsvertretung des Landes erteilt wird, in dem das Hauptreiseziel liegt.

Beantragen Sie Ihr Schengen-Visum für eine Reise nach Deutschland in einfachen zwei Schritten

  1. Bestimmen Sie Ihren Reisezweck, u.a. Geschäft, Tourismus, Besuch; Information welche Unterlagen Sie für den Visumantrag vorbereiten sollten, finden Sie in den Merkblättern.
  2. Buchen Sie einen Termin auf der Website unseres externen Dienstleisters VFS Global. Bitte prüfen Sie Termine in allen Visumannahmezentren, wenn Sie einen frühestmöglichen Termin buchen möchten.

Zu den 90 Tagen eines legalen Aufenthalts werden alle Tage in einem Zeitraum von 180 Kalendertagen gezählt, an denen sich der Ausländer in Schengen-Ländern aufgehalten hat, ein- oder ausgereist ist (180 Tage rückwärts gerechnet ab Kontrolldatum).

Einen Aufenthalts-Rechner finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission. Hier können Sie die bisherigen Aufenthaltsdaten eingeben und überprüfen, ob, wann und für wie lange eine erneute Einreise möglich ist.

Grundsätzlich bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland eines Visums, sofern nicht etwas Anderes durch völkerrechtliche Vereinbarungen, deutsches oder EU-Recht bestimmt ist (§ 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Für kurzfristige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen ist die Frage, ob ein Schengen-Visum erforderlich ist, in der EU-Visumverordnung geregelt. Eine Übersicht zur Visumpflicht bzw. -freiheit bei Einreise nach Deutschland kann der Website des Auswärtigen Amts entnommen werden.

Für die große Mehrzahl ausländischer Reisender gilt das sogenannte „Transitprivileg“: Wenn beim Zwischenstopp auf einem deutschen Flughafen der internationale Transitbereich nicht verlassen wird und das Endreiseziel in einem Land außerhalb des Schengen-Raums liegt, wird für den Transitaufenthalt kein Visum benötigt.

Wenn während des Transitaufenthaltes allerdings eine Einreise in den Schengen-Raum erforderlich wird (z. B. bei einem Terminalwechsel, wenn die Reiseroute hintereinander über zwei Flughäfen im Bereich der Schengener Staaten führt), benötigen indonesische Staatsangehörige ein Visum.

Für die Staatsangehörigen der folgenden Länder gilt das Transitprivileg NICHT, d. h. beim Transit über einen deutschen Flughafen ist in jedem Fall ein Flughafentransitvisum (Visumkategorie „A“) erforderlich:

Afghanistan
Äthiopien
Bangladesch
Eritrea
Ghana
Indien
Iran
Irak
Jordanien*
Kongo (Demokratische Republik)
Libanon
Mali
Nigeria
Pakistan
Somalia
Sri Lanka
Sudan
Süd Sudan
Syrien
Türkei*

* für diese Länder gelten bestimmte Ausnahmebestimmungen

Ausnahmen vom Erfordernis eines Flughafentransitvisums:

  • Inhaber gültiger Visa und nationaler Aufenthaltstitel der EU- und Schengen-Staaten
  • Inhaber bestimmter nationaler Aufenthaltstitel der folgenden Staaten: Andorra, Japan, Kanada, San Marino, Vereinigte Staaten von Amerika
  • Inhaber gültiger Visa der EWR-Staaten (EU-Staaten und Island, Lichtenstein, Norwegen, Schweiz) sowie Japan, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellter Visa.

Sie können Ihr Visum max. sechs Monate vor Antritt der geplanten Reise beantragen. Reichen Sie Ihren Antrag ein, sobald Ihr Reiseplan feststeht. Sind mehrere Europa-Reisen in Folge geplant, kann das Schengen-Visum für mehrfache Einreisen als Jahresvisum/ Mehrjahresvisum beantragt werden.

Ohne konkrete Reiseplanung oder ohne konkreten Anlass kann ein Schengen-Visum nicht beantragt werden. Es gibt kein Schengen-Visum „auf Vorrat“.

Fragen zum Bearbeitungsstand werden während der Regelbearbeitungszeit nicht beantwortet.

Während der Hauptreisezeiten können Wartezeiten auftreten, bis der Antrag gestellt werden kann. Ist zur Einreise nach Deutschland ein Visum erforderlich, sollte der Antrag deshalb frühzeitig gestellt werden.

Die Bearbeitungszeit von Anträgen auf ein Schengenvisum nimmt 15 – 21 Tage in Anspruch (15 Tage bei VFS Global Visumannahmezentrum Jakarta; 21 Tage bei VFS Global Visumannahmezentren Surabaya & Bali). Es kann im Einzelfall bis zu 45 Tage beanspruchen.

Beantragen Sie Ihr Schengen-Visum bei der Auslandsvertretung des Landes, in dem das Hauptreiseziel liegt:

  • Haben Sie als Reiseziel einzig Deutschland, dann beantragen Sie das Schengen-Visum an der deutschen Auslandsvertretung an Ihrem Wohnort, hier VFS Global für Deutschland.
  • Reisen Sie durch mehrere Schengen-Länder ist die Auslandsvertretung des Schengen-Landes zuständig, in dem Sie sich überwiegend aufhalten werden (Hauptreiseziel).
  • Nur für den Fall, dass sich kein Hauptreiseziel definieren lässt, beantragen Sie bei der Auslandsvertretung des Schengen-Landes, wo Sie einreisen werden.

Ein Schengen-Visum für Einreise, Durchreise oder Flughafentransit kostet unabhängig von der Gültigkeits- oder Bearbeitungsdauer einheitlich 80 EUR (gemäß Art. 16 Visakodex). Kinder bis zum 6. Geburtstag erhalten das Visum kostenfrei, Kinder zwischen 6 und 12 Jahren bezahlen eine reduzierte Visumgebühr von 40 EUR. Zusätzlich zur Visumgebühr fällt bei Beantragung im Visazentrum unseres externen Visumdienstleistes VFS Global noch eine Servicegebühr an. Der Betrag ist in IDR zu bezahlen. Visa- und Servicegebühr sind Bearbeitungsgebühren und werden im Fall der Ablehnung des Visums nicht zurückerstattet.

Für weitere Leistungen, insbesondere. für postalischen Pass-Versand, wird zusätzliches Entgelt erhoben.

Der Visakodex normiert die Prüfschritte, die im Visumverfahren eingehalten werden müssen: a) Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks in Deutschland, b) Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten, c) Bereitschaft des Visuminhabers, vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder aus dem Schengen-Raum auszureisen und d) Gültigkeit einer für den gesamten Schengen-Raum und für die gesamte Aufenthaltsdauer abgeschlossenen Reisekrankenversicherung). Alle im Visum-Antrag und in den beigefügten Dokumenten gemachten Angaben müssen der Wahrheit entsprechen.

Personen, deren Einreise in den Schengen-Raum die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in Europa gefährden würde oder die eine oder mehrere der oben genannten Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllen, können kein Visum erhalten. Im Falle der Ablehnung eines Visumantrags werden dem Antragsteller die für die Ablehnung maßgeblichen Gründe mitgeteilt.

Eine der ersten Fragen, die Sie im Antragsformular für das Schengen-Visum beantworten müssen, ist die nach dem Reisezweck, also warum Sie nach Deutschland bzw. Schengen reisen, was Anlass und Grund Ihrer Reise ist. Erst entsprechend des tatsächlich geplanten Reisezwecks wird definiert, mit welchen Unterlagen Sie Ihr Schengen-Visum beantragen.

Wichtig: Der in den Antragsunterlagen angegebene Reisezweck muss Ihrer tatsächlichen Reiseplanung entsprechen. Täuschung über den Reisezweck (z.B. Beantragung eines Touristenvisums bei geplanter Geschäftsreise) und Falschangaben führen zur Ablehnung des Visum-Antrags. Belegen Sie Ihren jeweiligen Reisezweck nicht pro forma, sondern durch Angaben zur konkreten Reiseplanung.

Die für Ihren Visumantrag geeigneten Begleitunterlagen sind je nach Reisezweck in den Merkblättern aufgelistet.

Den Termin für die Beantragung Ihres Visums vereinbaren Sie in dem Visazentrum unseres Servicepartners VFS Global (LINK), das für Ihren Wohnsitz zuständig ist.

Eine gültige Reisekrankenversicherung ist Voraussetzung für die Erteilung eines Schengen-Visums. Sie muss den gesamten Aufenthaltszeitraum abdecken und für den gesamten Schengen Raum gültig sein. Neben dem Gültigkeitszeitraum der Versicherung muss auch der Name der versicherten Person aufgeführt sein. Die Deckungssumme muss beziffert sein mit insgesamt 30.000 EUR für alle Risiken = Arztkosten bei Krankheit ambulant und stationär, Rückführung bei Krankheit und Rückführung im Todesfall.

Gleichen Sie Ihre Versicherungspolice in jedem Detail ab und achten Sie darauf, dass alle hier aufgeführten Punkte ausdrücklich in der Versicherungspolice eingetragen sind und lassen Sie sich einen Ausdruck in Englisch geben.

Ihr Pass muss noch mind. 3 Monate nach dem geplanten Ende Ihres Schengenaufenthalts gültig sein. Für Visum und Ein-/Ausreisestempel müssen zwei freie Seiten im Pass vorhanden sein. Der Pass muss die Originalunterschrift des Passinhabers beinhalten und darf nicht beschädigt sein.

Wenn Ihr Pass binnen 6 Monaten seine Gültigkeit verliert, sollte der Visumantrag mit einem neuen Pass gestellt werden. Oft scheitert die Erteilung eines länger gültigen Jahresvisums zur mehrfachen Einreise an der begrenzten Gültigkeit des Reisepasses.

Grundsätzlich ist die Eheschließung in Deutschland auch bei einem kurzfristigen Aufenthalt gestattet. Die Verlängerung eines Schengenvisums ist in solchen Fällen jedoch grundsätzlich nicht möglich.

Reisen Sie aus beruflichen oder familiären Gründen häufig in den Schengen-Raum, können Sie ein Jahresvisum für mehrfache Einreisen beantragen. Dazu geben Sie im Antragsformular bei den geplanten Reisedaten den Jahreszeitraum an, mit geplanten 90 Aufenthaltstagen und „MULT“ Einreisen.. Der häufige Reisebedarf sollte in den Antragsunterlagen, also im Einladungsschreiben und der Arbeitgeberbestätigung belegt/begründet sein.

Es besteht kein Anspruch auf Erteilung eines (Mehr-)Jahresvisums. Längerfristig gültige Schengen-Visa werden i.d.R. an zuverlässige, häufig Reisende mit zuvor ordentlich genutzten Vor-Visa erteilt, abhängig von der Gültigkeitsdauer des Reisepasses sowie den Belegen zum Reisezweck , der Finanzierung und der Bereitschaft zur Rückkehr in den Heimatstaat.

Bei Beantragung eines Jahresvisums ist die Reisekrankenversicherung nur für den ersten geplanten Aufenthalt nachzuweisen. Sie sind jedoch verpflichtet, sich bei jeder weiteren Reise zu versichern und den Versicherungsschutz bei der Einreisekontrolle vorzulegen. Mit Ihrer Unterschrift im Antragsformular bestätigen Sie, hierzu belehrt worden zu sein. Ebenso sind Belege zum tatsächlichen Reisezweck und der Finanzierung bei jeder erneuten Einreise mitzuführen.

Mit einem Jahresvisum sind Sie bei weiteren Reisen in den Schengenraum nicht an den Reisezweck Ihrer ersten Reise gebunden. Wenn Sie also, bspw. ein Jahresvisum für geschäftliche Zwecke erhalten haben, können Sie dieses Visum bei weiteren Reisen in den Schengenraum auch für Besuchs- oder touristische Zwecke nutzen, solange Sie dabei auch entsprechende Belege für den jeweiligen Reisezweck mit sich führen.

Bitte prüfen Sie die Angaben auf dem Visumetikett unmittelbar nach dessen Erhalt auf Richtigkeit, insbesondere Schreibweise des Namens und Vornamens sowie die Passnummer. Eventuelle Fehler sollten der ausstellenden Visastelle unverzüglich mitgeteilt werden.

Im Allgemeinen enthält Ihr Visum die folgenden Informationen: Es ist gestempelt von der Visastelle der Auslandsvertretung, enthält Ihren vollständigen Namen, Ihre Passnummer und Ihr aktuelles Foto. Was Sie ganz besonders beachten sollten, ist die genehmigte Zahl der Aufenthaltstage, die Sie einhalten müssen. Außerdem ist die Gültigkeitsdauer des Visums angezeigt, also die Zeitspanne, in der Sie einreisen und sich in Schengen aufhalten dürfen.

Wichtig: Sie dürfen nicht vor oder nach der Gültigkeitsdauer ein- bzw. ausreisen und dürfen die erlaubten Aufenthaltstage nicht überschreiten.

Falls Besonderheiten zu Ihrem Aufenthalt zu berücksichtigen sind, z.B. die Erlaubnis einer Beschäftigung, sind diese in der unteren Hinweiszeile vermerkt.

Ein einmal erteiltes Visum kann nicht mehr geändert werden. Für jede Änderung eines bereits erteilten Visums ist ein neuer gebührenpflichtiger Antrag zu stellen und es muss ein neues Visumetikett ausgestellt werden. Bitte achten Sie daher bereits im Vorfeld darauf, dass Sie im Antragsformular den An- und Abreisetag korrekt angeben und auch diese Tage von der Reisekrankenversicherung abgedeckt sind.

Ihr noch gültiges Schengen-Visum zur Mehrfacheinreise im Vorgänger-Pass kann in Kombination mit Ihrem neu ausgestellten, gültigen Pass für weitere Reisen genutzt werden. Achten Sie bitte jedoch darauf, dass sich bei Ihren Personendaten keine Änderung ergeben haben.

Ein Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums besteht nicht. Das Visum kann nur nach positiver Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen erteilt werden.

Und auch das erteilte Schengen-Visum in Ihrem Reisepass berechtigt Sie noch nicht zur Einreise in den Schengen-Raum. Ob Sie einreisen dürfen, entscheidet letztlich der Grenzbeamte am Flughafen. Gerade um das freie Reisen innerhalb Schengens zu ermöglichen, ist die Kontrolle der Außengrenzen streng. Bei der Grenzkontrolle kann es vorkommen, dass Visumangaben in Frage gestellt werden oder die Grenzbeamtin stellt fest, dass ein Visum mit falschen Angaben erschlichen wurde. Daher ist gerade die Entscheidung, bei welchem Land Sie Ihr Schengen-Visum beantragen, sehr wichtig, damit Sie unbeschwert reisen können! Vermeiden Sie Missverständnisse bei der Grenzkontrolle oder eine Zurückweisung an der Grenze, indem Sie Ihr Visum korrekt, mit wahren Angaben zum Reisezweck und zum Reiseziel beantragen. Beachten Sie die Zuständigkeitsregelungen, bei welchem Schengen-Land Sie Ihr Visum beantragen und führen Sie neben Ihrem Reisepass Unterlagen bei sich, die Ihren Reisezweck belegen und erkennen lassen, wohin Sie reisen und weshalb.

Ja. Inhaber eines Schengen-Visums können sich für bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im gesamten Schengen-Raum und damit auch in Deutschland aufhalten, soweit dies durch die zulässige Nutzungsdauer des Visums abgedeckt ist.

Wichtig ist dabei, dass das Visum von der Auslandsvertretung des Landes erteilt wurde, in dem das Hauptreiseziel liegt und Sie sich dort auch überwiegend aufhalten.

Inhaber eines Schengen-Visums können sich bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum aufhalten. Sie können also neben Deutschland auch andere Länder des Schengen-Raums bereisen. Der Ort der Ein- und Ausreise ist dabei nicht ausschlaggebend. Die Ein- und Ausreise in den Schengen-Raum kann daher an jedem beliebigen Flughafen bzw. Grenzübergang erfolgen.

Wichtig ist dabei, dass das Visum von der Auslandsvertretung des Landes erteilt wurde, in dem das Hauptreiseziel liegt und Sie sich dort auch überwiegend aufhalten.

Biometrische Daten sind Fingerabdrücke aller zehn Finger und ein aktuelles Passfoto, die bei Beantragung eines Schengen-Visums im Visa-Informationssystem (VIS) gespeichert werden.

Zur elektronischen Erfassung der Fingerabdrücke, von jedem Antragsteller älter als 12 Jahre, ist daher ein persönliches Erscheinen zur Antragsabgabe erforderlich. Das Verfahren ist einfach und diskret, es dauert nur wenige Minuten. Die Abgabe des vollständigen Antrags mit den biometrischen Daten bilden eine Einheit und können nicht zeitlich getrennt werden.

Die Fingerabdrücke werden in der zentralen VIS-Datenbank 5 Jahre lang gespeichert. Wenn Sie innerhalb von 59 Monaten erneut ein Schengen-Visum beantragen, können die Fingerabdrücke für den Folgeantrag aus der zentralen Datenbank kopiert werden, eine persönliche Antragstellung ist dann entbehrlich. Erst nach Ablauf der 59 Monate müssen erneut Fingerabdrücke abgegeben werden.

Ihre Daten im VIS sind geschützt und unterliegen strengen Datenschutzbestimmungen der Europäischen Union und Deutschlands. Da es sich um Ihre persönlichen Daten handelt, können Sie jederzeit Auskunft erbitten, welche Daten durch welches Schengen-Land zu Ihrer Person im VIS gespeichert wurden. Informationen hierzu enthält das Antragsformular zum Schengen-Visum oder auch die Website der Europäischen Kommission.

Antragsteller von Schengen-Visa können Beschwerden über das Verhalten des Konsulatspersonals, des externen Dienstleistungserbringers VFS Global oder den Prozess der Visumantragstellung einreichen. Bitte wählen Sie hierzu im Kontaktformular den Adressaten „Beschwerde zum Schengen-Visum-Verfahren“. Bitte beachten Sie dabei, dass Beschwerden nur in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden können; Beschwerden in anderen Sprachen als Deutsch oder Englisch können wir nicht nachgehen.

Wir werden Ihrer Beschwerde nach deren Eingang bei uns nachgehen.

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