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Informationen zum Ehenamensrecht

09.06.2025 - Artikel

Wann kann ich einen Ehenamen bestimmen?

Wenn Sie in Deutschland heiraten, haben Sie die Möglichkeit, gleich bei der Eheschließung einen Ehenamen zu bestimmen. Bei der Eheschließung im Ausland ist dies in vielen Staaten ebenfalls möglich, jedoch nicht in Indonesien. Sofern Sie nach der Eheschließung in Indonesien einen Ehenamen bestimmen möchten und einer der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist, können Sie eine Rechtswahl in das deutsche Namensrecht treffen und anschließend einen Ehenamen bestimmen. Die Rechtswahl und Namenserklärung kann bei der Botschaft Jakarta, dem deutschen Honorarkonsul in Sanur/ Bali oder beim zuständigen Standesamt in Deutschland abgeben werden.

Welche Wahlmöglichkeiten gibt es?

Wenn Sie sich für eine Rechtswahl in das deutsche Recht entscheiden, sieht das deutsche Familienrecht in § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) diverse Wahlmöglichkeiten vor. Zum gemeinsamen Ehenamen kann der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung geführte Familienname von einem der Ehegatten oder ein Doppelname aus den Geburtsnamen oder der zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen beider Ehegattengebildet werden.

Möglich ist auch, dass der Ehegatte, dessen Name nicht der gemeinsame Ehename wird, durch Erklärung dem gewählten gemeinsamen Ehenamen (z.B. „Müller“) den eigenen Geburtsnamen (z.B. „Meyer“) oder den bis dahin geführten Namen mit oder ohne Bindestrich voranstellt oder anfügt; Beispiel: „Müller-Meyer“ oder „Meyer-Müller“ sowie „Müller Meyer“ oder „Meyer Müller“). Ein solcher Doppelname kann auch an die Kinder aus dieser Ehe weitergegeben werden. Der Doppelname des Kindes darf nicht aus mehr als zwei Namen bestehen und kann mit oder ohne Bindestrich geführt werden. Dies soll die Bildung langer Namensketten verhindern.

Der Ehename kann in bestimmten Fällen mit Bezug zur sorbischen Tradition oder zu ausländischen Rechtsordnungen auf Wunsch geschlechtsspezifisch abgewandelt werden.

Ist eine Ehe vor dem 01.05.2025 geschlossen worden, besteht die unbefristete Möglichkeit der Neubestimmung des Ehenamens sowie eine Widerrufsmöglichkeit.

Nach Scheidung oder Tod eines der Ehegatten, kann der Geburtsname oder der bis zur Bestimmung eines Ehenamens geführte Name wieder angenommen werden. Das Voranstellen oder Anfügen eines Begleitnamens ist ebenfalls möglich.

Wenn Ihre Ehe in Indonesien geschieden wurde, muss zunächst Ihre hiesige Ehescheidung in Deutschland anerkannt werden. Hierzu benötigen Sie normalerweise neben den o.a. Unterlagen auch die Heiratsurkunde Ihrer früheren Eheschließung sowie das Scheidungsurteil und den Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk. In der Regel ist jedoch die Vorlage einer Heiratsurkunde der in Indonesien geschiedenen Ehe nachträglich nicht mehr möglich, da diese bei der Scheidung durch die indonesischen Behörden eingezogen und durch Aushändigung der indonesischen Scheidungsurkunde ersetzt wird.

Der Antrag auf Anerkennung der ausländischen Ehescheidung für den deutschen Rechtsbereich kann ebenfalls aufgenommen werden, wenn Sie zur Namenserklärung in der Botschaft vorsprechen.

Besonderheit

Es ist nicht ohne weiteres möglich, den Familiennamen des indonesischen Ehepartners anzunehmen, da das indonesische Recht nicht klar zwischen Eigennamen und Familiennamen unterscheidet. In diesem Fall müssen die Ehegatten daher zunächst eine Rechtswahl in das deutsche Namensrecht treffen. Im zweiten Schritt kann der indonesische Ehepartner durch eine Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB einen Familiennamen bestimmen, und dieser kann anschließend im dritten Schritt zum Ehenamen gewählt werden.

Verfahren

1. Welches Standesamt ist zuständig?

Für die Bearbeitung der Namenserklärung ist das Standesamt am (letzten) deutschen Wohnsitz einer der Ehegatten zuständig. Das Standesamt stellt eine Bescheinigung über die Namensführung in der Ehe aus.

Haben beide Ehegatten niemals einen Wohnsitz in Deutschland gehabt, ist das Standesamt I in Berlin für die Bearbeitung der Namenserklärung zuständig.

Für die Abgabe einer Namenserklärung für Ihr Kind finden Sie die entsprechenden Antragsformulare auf unserer Webseite.

Eine nachträgliche Bestimmung des Ehenamens nach Eheschließung muss öffentlich beglaubigt werden. Hierfür sind im Ausland die deutschen Auslandsvertretungen zuständig. Eine Erklärung vor einem indonesischen Notar ist nicht möglich.

Zur Abgabe der Namenserklärung müssen Sie und Ihr Ehegatte gemeinsam persönlich in der deutschen Botschaft Jakarta oder im Büro des deutschen Honorarkonsuls in Sanur/ Bali erscheinen.

2. Welche Unterlagen muss ich zur Abgabe einer Namenserklärung mitbringen?

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen im Original mit:

  • Ausgefülltes Antragsformular (siehe Webseite der Botschaft)
  • Gültige Reisepässe beider Ehegatten
  • Abmeldebestätigung aus Deutschland
  • Geburtsurkunden beider Ehegatten
  • Heiratsurkunde
  • Falls Sie gemeinsame Kinder haben: die Geburtsurkunden Ihrer Kinder
  • Gültiger indonesischer Aufenthaltstitels des deutschen Ehegatten

Die Kopienbeglaubigung wird von der deutschen Botschaft / Honorarkonsulat vorgenommen. In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein.

Grundsätzlich müssen alle indonesischen/ ausländischen Urkunden in legalisierter Form/ mit Apostille vorgelegt werden. Alle ausländischen Urkunden (somit auch indonesische Urkunden) müssen zusätzlich mit Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden.

3. Gebühren

Das Standesamt stellt – falls dies vom Antragsteller gewünscht wird – gegen Gebühr eine Bescheinigung aus, die durch die Botschaft an Sie weitergeleitet wird. Die Anforderung einer Bescheinigung wird grundsätzlich empfohlen, da nur diese Bescheinigung Ihre neue Namensführung gegenüber deutschen Passbehörden nachweist. Bitte bewahren Sie die Bescheinigung gut auf und legen Sie sie bei Ihrem nächsten Passantrag vor.

Die Gebühren für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Namensführung in der Ehe und damit verbundene Formalitäten richten sich nach dem jeweiligen Recht des Bundeslandes, in dem das zuständige Standesamt seinen Sitz hat. Sie erhalten hierzu zu gegebener Zeit Mitteilung vom Standesamt mit detaillierten Informationen. Die Gebühren für die Ausstellung der Bescheinigung müssen umgehend nach Zahlungsaufforderung auf das deutsche Konto des zuständigen Standesamtes überwiesen werden. Die Ausstellung der Namensführung-Bescheinigung erfolgt in der Regel erst nach Zahlungseingang.

Bei der Botschaft Jakarta fallen bei Antragstellung zusätzlich Gebühren an:

  • Beglaubigung von Fotokopien: 24,59 €
  • Unterschriftsbeglaubigung auf dem Formular der Namenserklärung: 79,57 €

Die Gebühren werden zum aktuellen Tageskurs der Botschaft in IDR umgerechnet. Die Zahlung kann mit internationaler Kreditkarte oder in bar in IDR erfolgen.

4. Wie lange dauert das Verfahren?

Die Bearbeitungszeit für die Registrierung der Namensänderung in Deutschland beträgt im Regelfall mehrere Wochen bis ca. sechs Monate; in Ausnahmefällen auch länger. Die Botschaft hat keinen Einfluss auf die Verfahrensdauer.

Muss zuvor eine indonesische oder andere ausländische Ehescheidung in Deutschland anerkannt werden, verlängert sich die Bearbeitungszeit um weitere Monate.

5. Welche Auswirkungen hat die Namenserklärung auf meinen Reisepass?

Mit Abgabe der Namenserklärung in der Botschaft entscheiden Sie sich für einen neuen Familiennamen. Diese Entscheidung wird jedoch erst mit der Registrierung im Standesamt in Deutschland wirksam. Zu diesem Zeitpunkt wird dann auch Ihr Reisepass – auf den alten Namen – ungültig und Sie müssen einen neuen Reisepass beantragen.

Bitte beantragen Sie daher zusammen mit der Namensänderung auch einen neuen Reisepass. Bitte beachten Sie, dass Ihr neuer Reisepass erst nach Registrierung der Namenserklärung im Standesamt in Deutschland durch die Botschaft ausgehändigt werden kann.

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Optional: Merkblatt zum Download

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