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Informationen zum Geburtsnamensrecht

09.06.2025 - Artikel

Ist eine Namenserklärung erforderlich?

Wenn Ihr Kind nach dem 01.05.2025 geboren worden ist oder bisher noch kein Name für den deutschen Rechtsbereich bestimmt worden ist, richtet sich das anwendbare Recht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.

Wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt ändert, aber kein namensrechtliches Ereignis (z.B. Geburt, Eheschließung, Namenserklärung, Rechtswahl) eintritt, bleibt die Namensführung nach dem Recht des früheren gewöhnlichen Aufenthalts bestehen.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt in Indonesien zum Zeitpunkt der Geburt, erwirbt das Kind den auf der indonesischen Geburtsurkunde eingetragenen Eigennamen.

Wenn Sie möchten, dass Ihr Kind für den deutschen Rechtsbereich (z.B. auf Pass, Personalausweis oder Geburtsurkunde) einen Vornamen und einen Familiennamen erhält, können Sie das deutsche Recht als Recht der Namensführung wählen, wenn Ihr Kind oder eines der Elternteile die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder eines der Elternteile in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Rechtswahl ins deutsche Recht

Sollten Sie deutsches Recht wählen, trägt das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen, sofern die Eltern verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben.

Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen tragen oder nicht verheiratet sind, kann sowohl der Familienname des Vaters als auch der Familienname der Mutter zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden. Außerdem kann ein Doppelname aus den Familiennamen beider Eltern gebildet werden. Wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht innehat, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen, wenn keine Namenserklärung abgegeben wird. Daneben gibt es weitere Möglichkeiten der Zusammensetzung und Neubestimmung eines Namens. Wenn Sie Fragen dazu haben, kontaktieren Sie uns bitte im Einzelfall über unser Kontaktformular.

Neben der Rechtswahl in das deutsche Recht ist es auch möglich, das Recht weiterer Staatsangehörigkeiten der Eltern oder des Kindes zu wählen.

Verfahren

1. Welches Standesamt ist zuständig?

Für die Bearbeitung der Namenserklärung ist das Standesamt am (letzten) deutschen Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes oder der antragsberechtigten Person (Eltern, Ehe- oder Lebenspartner, Kinder) zuständig. Das Standesamt stellt eine Bescheinigung über die Namensführung des Kindes aus.

Hat niemals ein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland des Kindes oder der antragsberechtigten Personen (auch nicht als Kind) bestanden, ist das Standesamt I in Berlin für die Bearbeitung der Namenserklärung zuständig.

Für die Abgabe einer Namenserklärung für Ihr Kind finden Sie die entsprechenden Antragsformulare auf unserer Webseite.

2. Welche Unterlagen muss ich zur Abgabe einer Namenserklärung mitbringen?

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen im Original:

  • Erklärung zur Namensführung minderjähriger Kinder (Formular bitte noch nicht unterschreiben)
  • Geburtsurkunde des Kindes (nicht laminiert)
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Reisepässe der Eltern
  • Bei Kindern über 14 Jahren: Reisepass des Kindes
  • ggf. Heiratsurkunde der Eltern des Kindes
  • ggf. Vaterschaftsanerkennung
  • ggf. Scheidungsurteil der Eltern von Vorehen
  • indonesische Aufenthaltsgenehmigung des deutschen Elternteils
  • ggf. Abmeldebestätigung der Eltern

In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein.

Grundsätzlich müssen alle indonesischen/ ausländischen Urkunden in legalisierter Form/ mit Apostille vorgelegt werden. Alle ausländischen Urkunden (somit auch indonesische Urkunden) müssen zusätzlich mit Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden.

3. Gebühren

Die Gebühren für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung und damit verbundene Formalitäten richten sich nach jeweiligem Recht des Bundeslandes, in dem das zuständige Standesamt seinen Sitz hat. Sie erhalten hierzu zu gegebener Zeit Mitteilung vom Standesamt mit detaillierten Informationen. Die Gebühren für die Ausstellung der Bescheinigung müssen umgehend nach Zahlungsaufforderung auf das deutsche Konto des zuständigen Standesamtes überwiesen werden. Die Ausstellung der Namensführung-Bescheinigung erfolgt in der Regel erst nach Zahlungseingang.

Bei der Botschaft Jakarta fallen bei Antragstellung zusätzlich Gebühren an:

  • Beglaubigung von Fotokopien: 24,59 €
  • Unterschriftsbeglaubigung auf dem Formular der Namenserklärung: 79,57 €

Die Gebühren werden zum aktuellen Tageskurs der Botschaft in IDR umgerechnet. Die Zahlung kann mit internationaler Kreditkarte oder in bar in IDR erfolgen.

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Optional: Merkblatt zum Download

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