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Beantragung eines Zweitpasses
Gem. § 1 Absatz 3 Passgesetz ist der Besitz von mehr als einem deutschen Pass nicht vorgesehen. Die Ausstellung eines Zweitpasses ist auf begründete Einzelfälle zu beschränken.
Die Ausstellung eines Zweitpasses ist damit nur in den Fällen möglich, in denen ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung besteht und die konkrete Notwendigkeit nachgewiesen wird. Die Nachweispflicht obliegt dem Antragsteller. Die bloße Möglichkeit, dass der Antragsteller in Zukunft einen zweiten Pass benötigen könnte, genügt nicht. Der Besitz eines Zweitpasses in der Vergangenheit berechtigt ebenfalls nicht automatisch zu einem neuen Zweitpass.
Zur Prüfung, ob in Ihrem Fall ein Zweitpass konkret notwendig ist, lassen Sie der Botschaft bitte zunächst ein Schreiben Ihres Arbeitgebers per E-Mail zukommen, in welchem diese konkrete Notwendigkeit dargelegt wird. Das Schreiben sollte dabei die folgenden Punkte benennen:
- Welche Länder müssen Sie konkret bereisen?
- Wie lauten die voraussichtlichen Reisedaten?
- Wie lange behalten die Zielländer Ihren Pass bei der Visabeantragung ein (bitte Belege vorlegen)?
- Warum ist die Visabeschaffung mit nur einem Pass für Sie unmöglich?
Einzelfallabhängig können auch noch weitere Unterlagen und Informationen angefordert werden.
Warten Sie bitte in jedem Fall zunächst die Rückmeldung der Botschaft ab.
Sofern die Rückmeldung ergibt, dass ein Zweitpass erteilt werden kann, können Sie zur Beantragung des Zweitpasses bei der Botschaft/ Büro des Honorarkonsuls in Sanur nach Terminvereinbarung vorsprechen.
Das Antragsverfahren, die vorzulegenden Unterlagen, die Anforderungen an die Passbilder sowie die Höhe der Gebühren können dem separaten „Merkblatt zur Beantragung Pass und Personalausweis“ entnommen werden. Neben den üblichen Antragsunterlagen legen Sie dann bitte zusätzlich noch Ihr Begründungschreiben im Original vor.
Als Zweitpass kann ein Reisepass mit einer Gültigkeit von 6 Jahren oder ein vorläufiger Reisepass mit einer Gültigkeit von 1 Jahr ausgestellt werden. Ein Reisepass mit 10 Jahren Gültigkeit kann nicht als Zweitpass ausgestellt werden. Bitte beachten Sie, dass bei Neubeantragung eines Passes der bisherige - ggf. nur noch kurze Zeit gültige - Erstpass nicht als Zweitpass weitergeführt werden kann. Ein Zweitpass muss vielmehr immer als solcher durch die verkürzte Regelgültigkeit kenntlich sein.
Bitte beachten Sie außerdem, dass Inhaber von Zweitpässen verpflichtet sind, den Zweitpass bei Wegfall des geltend gemachten berechtigten Interesses unverzüglich an die Auslandsvertretung zurückzugeben. Über dieses Erfordernis werden Antragsteller aktenkundig bei Beantragung eines Zweitpasses belehrt. Der unbefugte Besitz eines Zweitpasses stellt einen Passeinziehungsgrund dar.
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, jedoch keine Gewähr übernommen werden.