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Geburtsanzeige und Geburtsurkunde - Allgemeine Information

25.10.2022 - Artikel

Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Anzeige einer im Ausland erfolgten Geburt eines Deutschen oder zur Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde. Die indonesische Geburtsurkunde mit Legalisationsvermerk/mit Apostille entfaltet für den deutschen Rechtsbereich auch ihre Wirksamkeit.

Eine Geburtsanzeige nach deutschem Recht oder die Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde kann empfehlenswert sein, wenn der Wohnsitz des Kindes z.B. in absehbarer Zeit nach Deutschland verlegt werden soll oder für die Beantragung eines Reisepasses für das Kind eine Namenserklärung notwendig ist.

Die Namenserklärung kann im Rahmen einer Geburtsanzeige abgegeben werden.

In jedem Fall ist die Vorsprache beider Elternteile und des Kindes bei der Botschaft Jakarta oder einem der deutschen Honorarkonsulate in Indonesien erforderlich.

Welches Standesamt ist zuständig?

Für die Bearbeitung der Geburtsanzeige ist das Standesamt am (letzten) deutschen Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes oder der antragsberechtigten Person (Eltern, Ehe- oder Lebenspartner, Kinder) zuständig. Das Standesamt trägt die Geburt des Kindes auf Grundlage der Geburtsanzeige in das Geburtenregister ein und stellt auf Antrag eine Geburtsurkunde aus.

Hat niemals ein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland des Kindes oder der antragsberechtigten Personen (auch nicht als Kind) bestanden, ist das Standesamt I in Berlin für die Beurkundung der Geburt und Ausstellung einer Geburtsurkunde zuständig.

Für die Beantragung der Geburtsurkunde verwenden Sie bitte das Formular „Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister (§ 36 PStG).

1. Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt

2. Geburtsurkunde des Kindes im Original (mit einer Apostille versehen werden & übersetzt) mit 2 Kopien

3. Geburtsurkunden der Eltern im Original (mit einer Apostille versehen werden & übersetzt) mit 2 Kopien

4. Reisepässe der Eltern im Original mit 2 Kopien

5. Bei Kindern über 14 Jahren: Reisepass des Kindes im Original mit 2 Kopien

6. ggf. Heiratsurkunde der Eltern des Kindes im Original (mit einer Apostille versehen werden & übersetzt) mit 2 Kopien

7. ggf. Vaterschaftsanerkennung im Original mit 2 Kopien

8. ggf. Scheidungsurteil der Eltern von Vorehen im Original (mit einer Apostille versehen werden & übersetzt) mit 2 Kopien

9. Indonesische Aufenthaltsgenehmigung des deutschen Elternteils - im Original mit 2 Kopien

10. ggf. Abmeldebestätigung der Eltern im Original mit zwei Kopien

In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein.

Grundsätzlich müssen alle indonesischen/ausländischen Urkunden in legalisierter Form/mit Apostille vorgelegt werden.
Alle ausländischen Urkunden (somit auch indonesische Urkunden) müssen zusätzlich mit Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden. Englischsprachige Urkunden bedürfen keiner Übersetzung.

Gebühren

Die Gebühren für Geburtsanzeigen und damit verbundene Formalitäten richten sich nach jeweiligem Recht des Bundeslandes, in dem das zuständige Standesamt seinen Sitz hat, und betragen ungefähr zwischen €60,- und €80,-. Sie erhalten hierzu zu gegebener Zeit ein Schreiben mit detaillierten Informationen. Die Gebühren für die Beurkundung der Geburt müssen umgehend nach Zahlungsaufforderung auf das innerdeutsche Konto des zuständigen Standesamtes überwiesen werden. Die Beurkundung der Geburt erfolgt in der Regel erst nach Zahlungseingang.

Bei der Auslandsvertretung fallen bei Antragstellung zusätzlich Gebühren an:

Beglaubigung von Fotokopien: 24,59,- €
Unterschriftsbeglaubigung auf dem Antragsformular der Geburtsanzeige: 79,57,- €

Die Gebühren werden zum aktuellen Tageskurs der Botschaft in indonesische Rupiah umgerechnet. Die Zahlung kann derzeit nur in bar erfolgen. Direkt neben dem Eingang zur RK-Abteilung der Botschaft befindet sich ein Geldautomat der BCA-Bank.

Optional: PDF zum Download

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