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Nationales Visum - Visum zur Arbeitsaufnahme bei teilweiser Anerkennung der Berufsausbildung (§ 16d AufenthG)

15.03.2024 - Artikel

Grundsätzliche Hinweise

- Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer anerkannten deutschen Übersetzung eingereicht werden.

- Unvollständige Anträge haben keine Aussicht auf Erfolg. Sofern Ihr Antrag unvollständig ist empfehlen wir Ihnen eine Terminvereinbarung erst durchzuführen, wenn Sie sämtliche Unterlagen im Visumsverfahren verfügbar haben und somit eine zu erwartende Ablehnung des Antrages zu vermeiden.

- Zeugnisse, Diplome o.ä. müssen im Original eingereicht werden. Sie erhalten die Originale nach der Bearbeitung Ihres Antrags wieder zurück.

- Die Bearbeitungszeit kann bis zu zwölf Wochen beanspruchen,

davon je nach Konstellation jedoch abweichen (insbesondere wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde in Deutschland oder der Bundesagentur für Arbeit notwendig ist)

- Flugbuchungen sind zur Visumsbeantragung nicht erforderlich – bitte buchen Sie erst nach Erhalt des Visums.

- Die Visastelle behält sich vor, weitere Unterlagen anzufordern.

- Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen während der Bearbeitungszeit von zwölf Wochen ab. Aus Kapazitätsgründen können diese nicht beantwortet werden.

- Die Visumgebühr beträgt 75,- EUR und ist in bar in Indonesischen Rupiah zu entrichten.

Allgemeine Informationen

Falls Ihre Berufsausbildung von der zuständigen deutschen Stelle nicht vollständig anerkannt worden ist, können Sie ein Visum beantragen, um die notwendigen Qualifizierungen in Deutschland zu erlangen und gleichzeitig anfangen zu arbeiten. Nach Abschluss der Weiterbildung und vollständiger Anerkennung Ihrer Ausbildung können Sie dann in Deutschland einen Daueraufenthalt beantragen. Wissenswertes zu diesem Thema finden Sie unter www.anerkennung-in-deutschland.de

Bitte beachten Sie, dass es ausländische Universitätsabschlüsse gibt, die in Deutschland als Berufsausbildung gewertet werden.

Weitere Informationen zum Leben und Arbeiten in Deutschland finden Sie auf www.make-it-in-germany.com

Die nachfolgende Liste ermöglicht es Ihnen, durch Ankreuzen nachzuprüfen, ob Ihre Antragsunterlagen vollständig sind. Alle hier aufgeführten Dokumente sind in der erbetenen Form und Reihenfolge vorzulegen.

Checkliste Visumantrag

Die nachfolgenden Unterlagen sind für jeden Antrag als vollständiges Set (+Original) vorzulegen. Unterlagen dürfen maximal A4-Größe haben.

Ein (1) Antragsformular einschließlich Belehrung nach § 54 AufenthG, vollständig ausgefüllt und unterschrieben

Erklärung zum Fachkräfteverfahren

Ggf. eine (1) Erklärung zur Erreichbarkeit und Bevollmächtigung, vollständig ausgefüllt und unterschrieben

Ein (1) aktuelles biometrisches Passbild (Format: siehe Foto-Mustertafel)

Gültiger Reisepass (eigenhändig unterschrieben und mit noch mind. drei (3) komplett freien Seiten, in der Regel noch 15 Monate gültig)

Eine (1) einfache Kopie der Datenseite Ihres gültigen Reisepasses

Vom Arbeitgeber ausgefüllter und unterschriebener Vordruck: „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ mit Zusatzblatt A im Original und einer (1) Kopie

Sofern die Einreise mit formellen Anerkennungsverfahren (Defizitbescheid) erfolgt:
Bescheid der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle aus Deutschland über die Erforderlichkeit von Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation („Defizitbescheid“) oder die Erteilung der Erlaubnis zur Berufsausübung (eine Kopie),

falls im Defizitbescheid vorgesehen: Anmeldung für theoretische Lehrgänge, betriebliche Qualifizierungsmaßnahmen (mit Weiterbildungsplan) oder Prüfungsvorbereitungskurse (eine Kopie)

falls im Defizitbescheid vorgesehen: Anmeldung zur Kenntnisprüfung und ggfs. Anmeldung zum Vorbereitungskurs auf die Kenntnisprüfung (eine Kopie)

falls im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme ein Deutschsprachkurs vorgesehen ist: Anmeldebestätigung der Sprachschule mit Angabe der Anzahl der Wochenstunden des gebuchten Kurses (Intensivkurs mit mindestens 18 Stunden pro Woche) und Bestätigung der Zahlung der Kursgebühr (eine Kopie)

Sofern die Einreise im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft erfolgt:

Vereinbarung über Anerkennungspartnerschaft (Original + 1 Kopie)

sowie

ZAB-Bescheinigung über die staatliche Anerkennung des ausländischen Abschlusses (Original + 1 Kopie)

sowie

Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Antragsteller nach Einreise den Ausgleich der festgestellten Defizite innerhalb von höchstens drei Jahren zu ermöglichen (1 Kopie)

sowie

Arbeitsvertrag zur Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung (Original + 1 Kopie) oder zur Aufnahme einer abweichenden Beschäftigung ausschließlich bei reglementierten Berufen ohne bisheriges Vorliegen einer Berufsausübungserlaubnis (Original + 1 Kopie)

sofern die angestrebte qualifizierte Beschäftigung eine Berufsausübungserlaubnis erfordert, Angaben dazu, ob Tarifbindung besteht oder es sich um einen Arbeitgeber handelt, der an Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen gebunden ist, die Arbeitsbedingungen auf Grundlage kirchlichen Rechts festlegen, die Beschäftigung zu den jeweiligen Bedingungen erfolgt und damit die Beschäftigung auch nach Einstufung und Entgelt zu dem angestrebten Zielberuf hinführt (eine Kopie) oder
sofern die angestrebte qualifizierte Beschäftigung eine Berufsausübungserlaubnis erfordert, Angaben dazu, dass der Arbeitgeber eine nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtung ist und die Beschäftigung auch nach Einstufung und Entgelt zu dem angestrebten Zielberuf hinführt (eine Kopie)

Qualifikationsnachweise z. B. Diplome, Zeugnisse, und Nachweis des Abschlusses. Bei ausländischen (Hoch-)Schulabschlüssen ist meistens eine Legalisation oder Apostille sowie eine Übersetzung erforderlich. Indonesische Abschlüsse müssen zum Zeitpunkt der Visumbeantragung bereits einen entsprechenden Nachweis (Apostille) enthalten und übersetzt sein. (Original + 1 Kopie)

Nachweis bereits vorhandener Deutschsprachkenntnisse im Original und eine (1) Kopie
Anerkanntes Sprachzertifikat (z.B. Goethe-Institut, Österreichisches Sprachdiplom, ELC, Telc). Ein Sprachzertifikat darf bei Visumbeantragung nicht älter als 1 Jahr sein. Sind einzelne Module wiederholt worden, gilt das Datum des ältesten bestandenen Moduls. Module können bei unterschiedlichen Anbietern abgelegt werden, sofern es sich bei allen Anbietern der unterschiedlichen Module um anerkannte Anbieter handelt. (Original + 1 Kopie)

Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel

Finanzierung:
Für den Aufenthalt in Deutschland müssen pro Antragsteller monatlich mind. 882 € netto/1.160 € brutto zur Verfügung stehen. Der Nachweis über diese Mittel ist bei Antragstellung im Voraus zu erbringen. Falls nicht sofort nach Einreise ein Gehalt bezogen wird oder dieses unter 882 € netto pro Monat liegen sollte, muss der monatliche Fehlbetrag gesondert nachgewiesen werden, d.h. in der Regel durch ein Sperrkonto. (eine Kopie)

Bei Finanzierung per Sperrkonto: Eröffnen Sie das Sperrkonto rechtzeitig VOR der Visumsbeantragung. Bei der Visumsbeantragung wird ausschließlich die offizielle Eröffnungsbestätigung unter Angabe des eingezahlten Gesamtbetrages und des monatlich verfügbaren Betrages akzeptiert. Eine Bestätigung ohne Nennung dieser Beträge ist nicht ausreichend. Der Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg ohne die o.g. Bestätigung der Bank ist nicht ausreichend.

Belehrung über Mindestgehalt in Höhe von 55% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung oder Nachweis einer angemessenen Altersversorgung für angehende Fachkräfte, die bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben oder bis zur Beantragung des Inlandstitels zur Aufnahme der Beschäftigung vollenden werden. (Original)

Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes

Eine Incoming-Krankenversicherung muss vor Abschluss des Visumsverfahrens vorgelegt werden. Weitere Informationen dazu erhalten Sie im Rahmen des persönlichen Interviews bzw. während des Visumsverfahrens. Bitte sehen Sie von vorherigen Anfragen zum Versicherungsschutz ab.


Optional zum Download: Merkblatt Berufsqualfizierung (§16d AufenthG)

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