Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Nationales Visum - Visum für eine Chancenkarte (§ 20a + 20b AufenthG)

11.06.2024 - Artikel

Grundsätzliche Hinweise

  • Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer anerkannten deutschen Übersetzung eingereicht werden.
  • Unvollständige Anträge haben keine Aussicht auf Erfolg. Sofern Ihr Antrag unvollständig ist empfehlen wir Ihnen eine Terminvereinbarung erst durchzuführen, wenn Sie sämtliche Unterlagen im Visumverfahren verfügbar haben. So vermeiden Sie eine zu erwartende Ablehnung wegen unvollständigen Angaben.
  • Zeugnisse, Diplome o.ä. müssen im Original eingereicht werden. Sie erhalten die Originale nach der Bearbeitung Ihres Antrags wieder zurück.
  • Die Regelbearbeitungszeit beträgt bis zu 12 Wochen, in Einzelfällen auch länger.
  • Flugbuchungen sind zur Visumbeantragung nicht erforderlich – bitte buchen Sie erst nach Erhalt des Visums.
  • Die Visastelle behält sich vor, weitere Unterlagen anzufordern.
  • Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen während der Regelbearbeitungszeit ab. Sie stellen einen erheblichen Mehraufwand für die Visastelle dar und können daher nicht beantwortet werden.
  • Die Visumgebühr beträgt 75,- EUR und ist in bar in Indonesischen Rupiah zu entrichten

Allgemeine Informationen

Die Chancenkarte kommt für Sie in Frage, wenn Sie noch kein festes Arbeitsplatzangebot haben, sondern zunächst eine Arbeitsstelle in Deutschland suchen wollen.

Um Ihren Aufenthalt zur Jobsuche erfolgreich zu nutzen, informieren Sie sich frühzeitig über das Thema Jobsuche in Deutschland: Wie sollte Ihre Bewerbung strukturiert sein, um einen deutschen Arbeitgeber von sich zu überzeugen? Welche Anlaufstellen können Ihnen weiterhelfen? Finden Sie weiterführende Informationen in der Rubrik „Job finden“.

Selbstcheck: Erfülle ich die Voraussetzungen?

Einen Selbstcheck, um zu prüfen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, finden Sie bei Make it in Germany. Das Ergebnis des Selbstchecks ist eine unverbindliche Einschätzung basierend auf Ihren Angaben. Voraussetzung für eine passende und hilfreiche Einschätzung ist, dass Ihre Angaben wahrheitsgemäß vorgenommen werden. Die endgültige Entscheidung, ob eine Chancenkarte erteilt wird, obliegt der Botschaft!

Darf ich mit der Chancenkarte sofort arbeiten?

Solange Sie noch auf der Suche nach einer Erwerbstätigkeit sind, ist es Ihnen erlaubt, eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen von insgesamt maximal 20 Stunden je Woche auszuüben. Bitte beachten Sie, dass Sie keine Tätigkeiten ausüben dürfen, für die eine Berufserlaubnis erforderlich ist, sofern Sie diese nicht bereits besitzen. Darüber hinaus können Sie im Rahmen der Arbeitssuche Probebeschäftigungen für jeweils höchstens zwei Wochen je Arbeitgeber aufnehmen. Die Probebeschäftigung muss entweder auf eine qualifizierte Beschäftigung oder auf die Aufnahme einer Qualifizierungsmaßnahme abzielen.

Die nachfolgende Liste ermöglicht es Ihnen, durch Ankreuzen nachzuprüfen, ob Ihre Antragsunterlagen vollständig sind. Alle hier aufgeführten Dokumente sind in der erbetenen Form und Reihenfolge vorzulegen.

Checkliste Visumantrag

Die nachfolgenden Unterlagen sind für jeden Antrag 1 x vollständiges Set (+Original) vorzulegen. Unterlagen dürfen maximal A4-Größe haben.

Ein Antragsformular einschließlich Belehrung nach § 54 AufenthG und Kontaktaufnahme per E-Mail, vollständig ausgefüllt und unterschrieben (Original)

Ggf. Erklärungen zur Erreichbarkeit und Bevollmächtigung, vollständig ausgefüllt und unterschrieben, sofern Sie nicht selber kontaktiert werden möchten – im Original.

Zwei (2) aktuelle biometrische Passbilder (Format: siehe Foto-Mustertafel)

Gültiger Reisepass (eigenhändig unterschrieben und mit noch mind. zwei (2) komplett freien Seiten, in der Regel noch 15 Monate gültig)

Eine einfache Kopie der Datenseite Ihres gültigen Reisepasses

Motivationsschreiben (Original) mit Angaben,
=> weshalb ein Arbeitsplatz in Deutschland gesucht wird
=> für welche Berufe (Branche) ein Arbeitsplatz gesucht wird
=> wo ein Arbeitsplatz gesucht wird
=> welche Bemühungen zur Arbeitsplatzsuche bereits unternommen
=> Angaben darüber, wo eine Unterbringung erfolgen wird.

Selbst verfasster lückenloser Lebenslauf, insbesondere mit Darstellung der bisherigen Ausbildung und ggf. Berufstätigkeit im Original

Nachweise (sofern vorhanden) über bereits unternommene Bemühungen (z.B. Einladungen zu Bewerbungsgesprächen o.ä.) – Kopie

Nachweise zur Unterkunft nach Einreise (inkl. Angabe der Adresse, ggfls. Unterkunftsreservierung, Einladung von Freunden/Bekannten, falls die Übernachtung dort erfolgt, etc.) – in Kopie

Option 1:

Nachweis Berufsausbildung oder Hochschulabschluss. Bei ausländischen Abschlüssen ist meistens eine Legalisation oder Apostille sowie eine Übersetzung erforderlich. Indonesische Abschlüsse müssen zum Zeitpunkt der Visumbeantragung bereits einen entsprechenden Nachweis (Apostille) enthalten und übersetzt sein. ( Original + 1 Kopie)

Anerkennung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation/des Hochschulabschlusses durch zuständige Stelle – im Original + 1 Kopie oder ZAB-Bescheinig in Kopie; falls der Hochschuabschluss in der anabin-Datenbank nicht mit „entspricht“ oder „gleichwertig“ und/oder die Hochschule nicht mit „H+“ bewertet ist) Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)

ggfs. Berufsausübungserlaubnis (wenn die geplante Beschäftigung eine solche erfordert) – Original + 1 Kopie

Option 2:

Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über Ihren Abschluss

Bei ausländischen Abschlüssen ist meistens eine Legalisation oder Apostille sowie eine Übersetzung erforderlich. Indonesische Abschlüsse müssen zum Zeitpunkt der Visumbeantragung bereits einen entsprechenden Nachweis (Apostille) enthalten und übersetzt sein. Original + 1 Kopie

ODER alternativ

Nachweis über Ausbildung bei einer Auslandshandelskammer mit dazugehöriger Bestätigung des „Bundesinstitutes für Berufsbildung (BIBB)“ Bescheid der zuständigen deutschen Behörde im Anerkennungsverfahren über die teilweise Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit einem deutschen Abschluss (sog. Defizitbescheid) in Original + 1 Kopie oder Feststellung der (bedingten) Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses in der anabin-Datenbank nicht mit „entspricht“ oder „gleichwertig“ und/oder die Hochschule nicht mit „H+“ bewertet ist) Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Kopie. Bei ausländischen Abschlüssen ist meistens eine Legalisation oder Apostille sowie eine Übersetzung erforderlich. Indonesische Abschlüsse müssen zum Zeitpunkt der Visumbeantragung bereits einen entsprechenden Nachweis (Apostille) enthalten und übersetzt sein. Original + 1 Kopie

Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) ODER englische Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 (GER). Ein Sprachzertifikat darf bei Visumbeantragung nicht älter als 1 Jahr sein. Sind einzelne Module wiederholt worden, gilt das Datum des ältesten bestandenen Moduls. Module können bei unterschiedlichen Anbietern abgelegt werden, sofern es sich bei allen Anbietern der unterschiedlichen Module um anerkannte Anbieter handelt. Original + 1 Kopie

Nachweis des Erreichens von mindestens 6 Punkten (am Ende der Checkliste finden Sie Hinweise dazu, welche Punktzahl für jede der Voraussetzungen vergeben wird) – Original + 1 Kopie:

• Gleichwertigkeit der Qualifikation - Bescheid der zuständigen deutschen Behörde im Anerkennungsverfahren über die teilweise Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit einem deutschen Abschluss im Original + 1 Kopie oder ZAB-Bescheinig in Kopie

• Qualifikation im Mangelberuf - Motivationsschreiben mit Angabe dazu welchen Beruf Sie ausüben möchten – Original

• Sprachkenntnisse – Sprachzertifikat. Ein Sprachzertifikat darf bei Visumbeantragung nicht älter als 1 Jahr sein. Sind einzelne Module wiederholt worden, gilt das Datum des ältesten bestandenen Moduls. Module können bei unterschiedlichen Anbietern abgelegt werden, sofern es sich bei allen Anbietern der unterschiedlichen Module um anerkannte Anbieter handelt. Original + 1 Kopie

• Berufserfahrung - Empfehlungsschreiben/Arbeitszeugnisse der vorherigen Arbeitgeber bzw. vorherige Arbeitsverträge und Arbeitgeberbescheinigungen. Bei Tätigkeit im Ausland anderweitige Renten-/Sozialversicherungsnachweise. Original + 1 Kopie

• Ihr Alter nachgewiesen durch Ihre Geburtsurkunde. Bei ausländischen Geburtsurkunden ist meistens eine Legalisation oder Apostille sowie eine Übersetzung ins Deutsche erforderlich. Indonesische Urkunden müssen zum Zeitpunkt der Visumbeantragung bereits einen entsprechenden Nachweis (Apostille) enthalten und übersetzt sein. Original + 1 Kopie

• Voraufenthalt in Deutschland - Kopien von alten Reisepässen und darin enthaltene Visa und Einreisestempel. Original + 1 Kopie

• Potenzial des Ehegatten als Fachkraft - Nachzuweisen durch folgende Unterlagen:

• Heiratsurkunde aus dem Land, in welchem Sie geheiratet haben. Bei ausländischen Heiratsurkunden ist meistens eine Legalisation oder Apostille sowie eine Übersetzung ins Deutsche erforderlich. Indonesische Urkunden müssen zum Zeitpunkt der Visumbeantragung bereits einen entsprechenden Nachweis (Apostille) enthalten und übersetzt sein. Original + 1 Kopie

• Nachweise über Abschluss des Ehegatten und entsprechende Anerkennungsbescheide der zuständigen Stellen (s. oben) und
Nachweis, dass der Ehegatten mindestens 5 Punkte erreicht (das Erreichen der 5 Punkte ist durch die Vorlage der oben beschriebenen Nachweise nachzuweisen)

Nachweis ausreichender finanzieller Mittel
Sperrkonto mit mindestens 1.027,- Euro netto pro Monat (2 Kopie)

oder

Verpflichtungserklärung (nicht älter als 6 Monate) für den Aufenthaltszweck „Chancenkarte“, mit dem Vermerk einer nachgewiesenen Bonität (Original + 1 Kopie) sowie Dauer des geplanten Aufenthaltes.

Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes
Eine sog. Incoming-Krankenversicherung muss vor Abschluss des Visumverfahrens vorgelegt werden. Weitere Informationen dazu erhalten Sie im Rahmen des persönlichen Interviews bzw. während des Visumsverfahrens. Bitte sehen Sie von vorherigen Anfragen zum Versicherungsschutz ab.

Wer kann eine Chancenkarte zur Jobsuche beantragen?

Option 1:
Sie besitzen eine ausländische berufliche oder akademische Qualifikation, die in Deutschland voll anerkannt ist. Alternativ haben Sie Ihren Hochschul- oder Berufsabschluss in Deutschland erworben.

Info
Woher weiß ich, ob mein Abschluss in Deutschland anerkannt ist oder als vergleichbar gilt?
Ob Ihr Abschluss in Deutschland als vergleichbar gilt, können Sie für akademische Berufe auf der Website von anabin herausfinden. Eine Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulabschlüsse können Sie bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen.
Informationen dazu wie und wo Sie die Anerkennung für Ihren Berufsabschluss beantragen können, finden Sie bei Anerkennung in Deutschland.
Erfüllt Ihr Abschluss nicht die oben genannten Voraussetzungen, können Sie prüfen, ob Sie für eine Chancenkarte nach Option 2 in Frage kommen.

Option 2:
Sofern Ihr Abschluss nicht in Deutschland anerkannt ist oder vergleichbar ist, können Sie bei Vorlage der folgenden Voraussetzungen eine Chancenkarte zur Jobsuche beantragen.

Bitte beachten Sie, dass die drei genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.

  • 1. Sie haben eine berufliche oder akademische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Wichtig ist dabei, dass dieser Abschluss in dem Land, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist. Für den Berufsabschluss ist es außerdem notwendig, dass dieser eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erfordert. Als Nachweis für den Visumantrag benötigen Sie die positive Auskunft zu diesem Abschluss, den Sie bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen online beantragen können.
    • Alternativ können Sie die positive Auskunft zu Ihrem ausländischen Abschluss der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen durch eine der folgenden Voraussetzungen ersetzen:
      • Ausbildung der Kategorie A bei einer Auslandshandelskammer (AHK), die die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine Berufsausbildung erfüllt. Mehr Informationen erhalten Sie von der AHK, bei der Sie Ihren Abschluss erworben haben. Allgemeine Informationen finden Sie beim Bundesinstitut für Berufsbildung.
      • Bescheid der zuständigen deutschen Behörde im Anerkennungsverfahren über die teilweise Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit einem deutschen Abschluss (sog. Defizitbescheid) –> s. Punkt 3. Gleichwertigkeit der Qualifikation
  • 2. Deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) ODER englische Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 (GER).
  • 3. Mindestens 6 Punkte anhand der untenstehenden Voraussetzungen. Die Punkte werden wie folgt vergeben.
    • Gleichwertigkeit der Qualifikation 4 Punkte:
      • Nachzuweisen durch Bescheid der zuständigen deutschen Behörde im Anerkennungsverfahren über die teilweise Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit einem deutschen Abschluss.
      • Diese vier Punkte gibt es auch dann, wenn im Fall eines reglementierten Berufs für die Berufsausübungserlaubnis noch Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind.

    • Qualifikation im Mangelberuf 1 Punkt:

    • Berufserfahrung:
      • Anerkannt werden kann nur bisherige Berufserfahrung, die Sie nach Ihrem Abschluss gesammelt haben und die im Zusammenhang mit Ihrer formalen Qualifikation steht
      • Hierfür können Sie entweder zwei oder drei Punkte erhalten
        • 2 Punkte für mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren
        • 3 Punkte für mindestens fünf Jahren Berufserfahrung in den letzten sieben Jahren.

    • Sprachkenntnisse:
      • Sprachkenntnisse sind durch ALTE-zertifizierte Sprachzertifikate nachzuweisen.
      • Sie können Punkte für deutsche und englische Sprachkenntnisse erhalten. Bitte beachten Sie, dass Sie für die Deutschkenntnisse entweder einen, zwei oder drei Punkte erhalten können. Es wird jeweils das höchste Sprachniveau, das Sie durch ein Zertifikat nachweisen können, angerechnet.
      • Deutschkenntnisse ( Goethe-Institut, Österreichisches Sprachdiplom (ÖSD), ECL, TestDaF-Institut e.V. sowie telc GmbH)
        • Niveau A2 - 1 Punkt oder
        • Niveau B1 - 2 Punkte oder
        • Niveau B2 oder besser 3 Punkte
      • Englischsprachkenntnisse nach ALTE oder TOEFL
        • Niveau C1 dann 1 Punkt

    • Alter:
      • Bei Antragstellung bis spätestens zum 35. Geburtstag - zwei Punkte
      • Bei Antragstellung bis spätestens zum 40. Geburtstag (und ab dem Tag nach dem 35. Geburtstag) - ein Punkt
      • Bei Antragstellung ab dem Tag nach dem 40. Geburtstag - keine Punkte
    • Voraufenthalt in Deutschland 1 Punkt
      • Diesen Punkt erhalten Sie, wenn Sie nachweisen können, dass Sie sich in den letzten fünf Jahren mindestens sechs Monate lang rechtmäßig und ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben. Dazu gehören zum Beispiel Aufenthalte zum Studium, Sprachkurs oder zur Beschäftigung. Rein touristische oder Besuchsaufenthalte sind ausgeschlossen.
    • Potenzial des Ehegatten als Fachkraft 1 Punkt
      • Diesen Punkt erhalten Sie, wenn Sie verheiratet sind und gemeinsam mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin nach Deutschland einwandern möchten und Ihr Partner oder Ihre Partnerin bereits die Voraussetzungen für die Chancenkarte erfüllt.

Wichtig: Ihr Ehegatte muss auch die Grundvoraussetzungen (s. Punkt 1. und 2. Bei Option 2) erfüllen und 5 Punkte erreichen bzw. die Voraussetzungen nach Option 1 erfüllen und das Visum muss bei der gleichen Visastelle beantragt werden und die Einreise muss gemeinsam erfolgen bzw. eine gemeinsame Einreise muss beabsichtigt sein.

Optional: PDF zum Download

nach oben